Entscheidungsstichwort (Thema)

Haussöhne von Heuerleuten (RVO § 168 Abs 1)

 

Leitsatz (amtlich)

Dienstleistungen der Haussöhne von Heuerleuten beim Grundbesitzer, der Landwirt ist, sind nach RVO § 168 Abs 1 krankenversicherungsfrei.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.06.1966; Aktenzeichen 3 RK 105/63)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647573

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge