Entscheidungsstichwort (Thema)
Haussöhne von Heuerleuten (RVO § 168 Abs 1)
Leitsatz (amtlich)
Dienstleistungen der Haussöhne von Heuerleuten beim Grundbesitzer, der Landwirt ist, sind nach RVO § 168 Abs 1 krankenversicherungsfrei.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1647573 |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen