Leitsatz (amtlich)

Arbeitslose, die am Sonnabend und Sonntag einer jeden Woche in Gastwirtschaften leichte Unterhaltungs- und Tanzmusik spielen, sind in der Regel keine unständig Beschäftigten im Sinne der RVO § 441. Vielmehr sind sie Angestellte des jeweiligen Betriebsinhabers. Da sie auch keine Versicherungsfreiheit nach RVO § 168 genießen, ist ihr Arbeitgeber der Schuldner ihrer Beiträge zur Krankenversicherung und Angestelltenversicherung.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.02.1962; Aktenzeichen 3 RK 2/58)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2051549

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge