Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufteilung der Witwenrente auf mehrere Berechtigte wegen Anspruchs auf Geschiedenenwitwenrente
Orientierungssatz
1. Für die Frage, ob ein Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau bestanden hat, kommt es allein auf die materielle Rechtslage an (vgl BSG vom 5.2.1976 - 11 RA 30/75 = SozR 2200 § 1265 RVO Nr 14). Ein rechtskräftiges Unterhaltsurteil ist ebenso wie das Unterlassen einer Abänderungsklage grundsätzlich ohne Einfluß auf einen Unterhaltsanspruch iS des § 243 SGB 6.
2. Entscheidend ist vielmehr, ob zur Zeit des Todes des Versicherten die Voraussetzungen für eine Klage vorgelegen hätten (vgl BSG vom 26.8.1987 - 11a RA 54/86 = SozR 2200 § 1265 Nr 86).
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1670971 |
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