Leitsatz (amtlich)
Als "bisheriger Beruf" iS des RVO § 1246 Abs 2 ist nur diejenige Beschäftigung zu berücksichtigen, aufgrund deren Pflichtbeiträge zu einem deutschen Träger der RV entrichtet worden sind. Ausländische Versicherungszeiten bleiben insoweit auch dann außer Betracht, wenn sie nach zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen auf die Wartezeit anzurechnen sind.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1652446 |
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