Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherung. medizinischer Arbeitsschutz. medizinisches Zusammenhangsgutachten. Anforderung. Zeitaufwand. Pauschgebühr

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Anforderungen an ein medizinisches Gutachten.

2. Die in § 5 Abs 1 S 1 BKV vorgesehene Pauschgebühr ist unabhängig von dem im Einzelfall für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Zeitaufwand zu erheben.

 

Tatbestand

Die klagende Berufsgenossenschaft wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Gebühr in Höhe von 300,00 DM nach § 5 Berufskrankheitenverordnung (BKV).

Zu dem Mitgliedsunternehmen der Klägerin zählt die A I GmbH in A, bei der der Monteur St V tätig ist. Dieser führte vom 17. bis 24. August 1997 im Auftrage seines Arbeitgebers Montagearbeiten in Ghana durch. Nachdem bei dem Versicherten ab dem 26. September 1997 Beschwerden auftraten, wurde er vom 27. September bis 4. Oktober 1997 stationär aufgrund der Diagnose einer Malaria tropica behandelt.

Aufgrund eines Durchgangsarztberichtes von Dr. J vom 29. September 1997 leitete die Beklagte ein Verfahren ein, um das Vorliegen einer Berufskrankheit zu überprüfen. Nach Einholung von Auskünften des Versicherten und seines Arbeitgebers und Beiziehung medizinischer Unterlagen übersandte die Klägerin "unter Hinweis auf § 4 Abs. 3 BKV" ihre Unterlagen dem beklagten Landesamt für Ökologie, das in Niedersachsen für den medizinischen Arbeitsschutz im Sinne von § 9 Abs. 6 Ziff. 2 Sozialgesetzbuch Buch VII Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) in Verbindung mit § 4 BKV zuständig ist (vgl Ziff. 1.3.1 der Anlage 2 zur Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten -- Zust.VO GewAR 1991 vom 19.12.1990, Nds. GVBl. 491, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 19.12.1997, Nds. GVBl. 545 --).

Mit Schreiben vom 8. Juli 1998 legte das beklagte Amt ein von Dr St erstelltes "gewerbeärztliches Zusammenhangsgutachten" vor, in dem es u.a. hieß:

"Arbeitsvorgeschichte: Oben genannter Versicherter war als Monteur in der Montageabteilung der Firma A I GmbH seit 1990 tätig gewesen (Blatt 39). In diesem Zusammenhang war er beruflich in Ghana eingesetzt vom 17.08. bis 24.08.97 (Blatt 9)/ärztliche BK-Anzeige vom 16.10.97 Virchow-Klinikum B. Herr V. gibt an, in den letzten Jahren auch privat in Mexiko, Venezuela, Sri Lanka und Ägypten gewesen zu sein (Blatt 26).

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen: Durch Herrn Dr. W G 20, 25, 41 1994 jeweils ohne Bedenken (Blatt 35-38). Gehörschutz wird getragen. Es liegt eine C 4-Senke links mit einem Hörverlust von 30 dB(A) vor (Blatt 35 R). Außerdem werden von Herrn V. Sehstörungen angegeben (Blatt 34).

Krankheitsgeschichte: 5 Tage nach Beendigung der Malariaprophylaxe am 24.09.97, d.h. regelrecht nach Ablauf der 4-Wochenfrist nach Beendigung der belastenden Tätigkeit (diese war vom 17. bis 24.08.97 in Ghana bei dem Aufbau einer Asphaltmischanlage) trat die klinische Symptomatik einer Malaria tropica auf (Blatt 1a, 2, 2 R, 61 bis 62). Im Rudolf Virchow-Klinikum/Dr. K wurde die Diagnose klinisch und laborchemisch verifiziert mit einem hohen Anstieg. Nachweis von Plasmodium falciparum. Der stationäre Aufenthalt endete am 04.10.97. Die Malariaprophylaxe hatte dazu geführt, daß der Versicherte während der Einnahmezeit keine klinische Symptomatik einer Malaria entwickelte, obgleich er bereits infiziert war. Zu klinischen Erscheinungen kam es dann ab dem 27.09.97, die während des stationären Aufenthalts im Virchow-Klinikum deutlich gebessert wurden, der Patient wurde mit einer Anschlußmedikation bis 05.10.97 klinisch und laborchemisch gebessert entlassen (Blatt 61-62). Danach erfolgte offensichtlich keine weitere hausärztliche Behandlung (Blatt 57), Arbeitsunfähigkeit wurde auch nicht ausgesprochen (Blatt 58).

Für die von der Firma A angegebene Tätigkeit in Ghana vom 16.03.97 bis 24.03.97 sind krankheitsbedingt keine Angaben bezüglich Malaria in der Akte enthalten (Blatt 53).

Zusammenhangsbeurteilung: Der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit als Monteur in Ghana im August 97 und der im September 97 dann aufgetretenen Malaria tropica ist nach Aktenlage hinreichend wahrscheinlich. Es handelt sich hier um eine Berufskrankheit nach Nr. 3104 BeKV. Eine außerberufliche Ursache z.B. Erholungsurlaub kommt hier nicht in Frage, der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Ghanaaufenthalt und dem Auftreten der Malaria ist überdeutlich hinreichend wahrscheinlich. Für die Zeit der klinischen Symptomatik und des stationären Aufenthaltes vom 27.09.97 bis 04.10.97 wäre eine MdE von 100 % zu schätzen, für die weitere Zeit bis 05.10.97 wegen der noch fortgesetzten Medikamenteneinnahme wäre eine MdE von 50 % zu schätzen. Sollte nach dem 05.10.97 keine weitere Krankheitssymptomatik mehr nachgewiesen worden sein, so wäre die MdE ab 05.10.97 mit Null % einzuschätzen.

Weitergehende arbeitsmedizinische Gesichtspunkte: Es wird geraten, den Versicherten weiterhin regelmäßig, wie vorgesehen bei und vor ...

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