Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnfortzahlungsversicherung. Rückforderung. Ausgleichszahlung. familienhafte Mithilfe

 

Orientierungssatz

Zur Rückforderungen von Ausgleichszahlungen nach § 10 Abs 1 S 1 Nr 1 LFZG, wenn sich die Beschäftigung eines Familienmitglieds nachträglich als familienhafte Mithilfe herausstellt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.09.2000; Aktenzeichen B 1 KR 2/00 R)

 

Tatbestand

Streitig ist die Rückforderung von Ausgleichszahlungen der Beklagten für Arbeitgeber-Aufwendungen nach dem Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle (Lohnfortzahlungsgesetz -LFZG-) vom 27. Juli 1969 (BGBl I S 946) in Höhe von 2.268, -- DM.

Der Kläger ist Bauunternehmer und Architekt. Am 15. Juli 1988 erhielt die Beklagte die Anmeldung seines 1972 geborenen Sohnes zur Kranken-/Rentenversicherung der Arbeiter- und Arbeitslosenversicherung wegen Vorliegens eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei dem Kläger. Der Sohn des Klägers war ab 15. Juli 1988 arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte erstattete dem Kläger den Ausgleich der Arbeitgeber-Aufwendungen nach dem LFZG in Höhe von 2.268, -- DM, da sie zunächst von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausging.

Die Beklagte lehnte die Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses mit Bescheid vom 20. Dezember 1989 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 1990 ab. Es habe sich bei der Tätigkeit des Sohnes des Klägers ab 22. Juni 1988 um eine familienhafte Mithilfe gehandelt, die keine Versicherungspflicht begründet habe. Die zu Unrecht gewährten Leistungen seien mit gesondertem Bescheid zurückzufordern, ebenso die Erstattungen nach dem LFZG. Der hierüber geführte Rechtsstreit zwischen den Beteiligten über die Beurteilung der Versicherungspflicht verlief für den Kläger erfolglos (Urteil des Landessozialgerichts -LSG- Niedersachsen vom 4. Mai 1994 -- L 4 Kr 97/92 --; Beschluss des Bundessozialgerichts -BSG- vom 29. Dezember 1994 -- 12 BK 72/94 --).

Mit Bescheid vom 13. Februar 1990 forderte die Beklagte die an den Kläger geleisteten Ausgleichsbeträge nach § 10 LFZG zurück. Wegen des seinerzeit anhängigen Rechtsstreites hinsichtlich der Beurteilung der Versicherungspflicht des Sohnes des Klägers kamen die Beteiligten überein, das Verfahren über den Widerspruch des Klägers gegen den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 13. Februar 1990 auszusetzen (vgl Schreiben der Beklagten vom 9. April 1990). Im Anschluss an das Urteil des LSG Niedersachsen vom 4. Mai 1994 forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 20. Juni 1994 und mit Telefax vom 30. August 1994 auf, den gezahlten Betrag an Arbeitgeber-Aufwendungen zurückzuzahlen. Der Kläger berief sich auf Verjährung der Forderung. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid der Widerspruchsstelle/Ausgleichskasse der Beklagten vom 7. September 1995 zurückgewiesen.

Der Kläger hat am 16. Oktober 1995 die Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben. Der Rechtsstreit wurde an das örtlich zuständige SG Stade verwiesen. Mit Gerichtsbescheid vom 17. November 1997 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei unbegründet, denn aufgrund des beim erkennenden Gericht geführten Rechtsstreits (Az.: S 4 Kr 43/90/L 4 Kr 97/92) stehe fest, dass der Kläger seinen Sohn nicht als abhängig Beschäftigten habe führen können. Demzufolge habe auch kein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach dem LFZG bestanden. Die Beklagte habe sich bei ihrer Rückforderung auf § 11 Abs 2 LFZG stützen können.

Der Kläger hat gegen den ihm am 21. November 1997 zugestellten Gerichtsbescheid am 19. Dezember 1997 Berufung eingelegt. Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, sein Sohn habe bei ihm in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Zudem beruft er sich auf ein Schreiben der Beklagten vom 1. August 1994, in dem diese ihren "Rückforderungsbescheid vom 21. Juni 1994" zurückgenommen habe.

Der Kläger stellt ausdrücklich folgende Beweisanträge:

1.

Feststellung der Anmeldung M G im Haus der AOK (S 14, unrichtige Angabe, Az.: L 4 Kr 97/92 vom 4. Mai 1994);

2.

Feststellung über den Eingang der Anmeldung bei der LVA Oldenburg (Anmeldung wurde von der AOK übersandt);

3.

Feststellung über den tatsächlichen Eingang der Beitragsnachweisungen/Lohnabrechnungen (S 16, Az.: L 4 Kr 97/92 vom 4. Mai 1994 -- unrichtige Angabe);

4.

Feststellung über die Herausgabe der Krankenscheine für M G zu Arzt- und Zahnarzt-Behandlungen. Datum und Name des Mitarbeiters der AOK -- sowie auf welchen Grundlagen die Herausgabe erfolgte,

5.

Antrag auf Vervollständigung der Niederschrift vom 25. Juni 1994 -- Az.: L 4 Kr 97/92 auf S 4;

der Kläger beantragt weiter,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 17. November 1997 und den Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 1995 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf das erstinstanzliche Urteil.

Mit den...

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