Leitsatz (amtlich)

Eine Kasse ist nicht verpflichtet, die Kosten für eine Refertilisierungsoperation (Beseitigung einer operativen Sterilität) zu übernehmen. Eine andere Entscheidung kann nur getroffen werden, wenn es durch die Sterilisation zu einer - zB psychischen - behandlungsbedürftigen Krankheit gekommen ist oder wegen der nicht vorgenommenen Refertilisierung die ernstliche Gefahr für eine Erkrankung besteht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.01.1986; Aktenzeichen 3 RK 53/84)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661008

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