Leitsatz (amtlich)

Bei Anwendung der Vorschrift des § 144 Abs 1 Nr 2 SGG auf Klagebegehren, die medizinische Rehabilitationsmaßnahmen betreffen, ist - von Entziehungskuren und Maßnahmen der Tuberkulosebekämpfung abgesehen - davon auszugehen, daß der Rentenversicherungsträger dem Versicherten im Rahmen der Vorschrift des § 1236 RVO (§ 13 AVG) Heilbehandlung in der Regel für die Dauer von 4-6 Wochen gewährt. Die Berufung ist deshalb bei derartigen Leistungsbegehren auch dann ausgeschlossen, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem SG noch nicht feststeht, für welchen Zeitraum die Maßnahmen gewährt werden könnten (Anschluß an LSG Mainz 1980-01-24 L 5 An 27/79 = RSpDienst 9000 § 144 SGG, 27, Abweichung von BSG 1955-12-21 3 RK 21/55 = BSGE 2, 135, 139).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652106

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