Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung der noch nicht verbrauchten kapitalisierten Witwenrente (Rentenabfindung gemäß RVO § 1302) auf die wiederaufgelebte Witwenrente

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Anrechnung der noch nicht verbrauchten kapitalisierten Witwenrente (Rentenabfindung gemäß RVO § 1302) auf die wiederaufgelebte Witwenrente:

Beginnt die wiederaufgelebte Witwenrente infolge verspäteter Antragstellung nicht schon mit dem Monat nach Auflösung der 2. Ehe, sondern erst später, so ist der Rentenversicherungsträger zur Einbehaltung des nicht verbrauchten Teils der Rentenabfindung nur abzüglich der Rentenbeträge berechtigt, die er der Witwe hätte leisten müssen, wenn der Antrag innerhalb von 12 Monaten gestellt worden wäre (Fortentwicklung von BSG 1973-09-18 12 RJ 128/72 = SozR Nr 36 zu § 1291 RVO)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.07.1978; Aktenzeichen 1 RJ 34/78)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651492

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