Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr
Orientierungssatz
Ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr, der zusammen mit anderen Mitgliedern an einer öffentlichen Sportveranstaltung des örtlichen Turn- und Sportvereins in Zivilkleidung teilnimmt und anläßlich eines im Rahmen dieser Veranstaltung durchgeführten Tauziehens einen Unfall erleidet, dessen Teilnahme auch nicht als "Feuerwehrdienst im eigentlichen Sinne" in das Dienstbuch eingetragen ist, ist nicht nach § 539 Abs 1 Nr 8 RVO versichert. Auch scheidet Versicherungsschutz unter den Gesichtspunkten "Betriebssport", "betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung" oder "Werbeveranstaltung" aus.
Fundstellen
Dokument-Index HI1664429 |
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