nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Osnabrück (Entscheidung vom 09.09.1997; Aktenzeichen S 9 Vs 74/94)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 9. September 1997 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Berufung betrifft die Frage, ob der Klägerin der Nachteilsausgleich &61618;G&61618; (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) zusteht.

Die am 24. März 1940 geborene Klägerin, eine ausgebildete Krankenschwester, bean-tragte am 6. April 1993 die Neufeststellung ihres Behindertenstatus wegen &61618;Halswir-belprolaps und Schulter-Arm-Beschwerden, besonders rechts&61618;. Zuletzt hatte das Ver-sorgungsamt (VA) nach den Maßstäben des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt (Bescheid vom 30. März 1992). Das VA wertete einen Entlassungsbericht der Ärzte H. vom 18. März 1993 aus und holte einen Befundbericht des Neurochirurgen I. vom 10. Mai 1993 ein. Mit Bescheid vom 17. Juni 1993 stellte es auf der Grundlage des § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Verwaltungsverfahren (SGB X) mit Wirkung vom 6. April 1993 einen GdB von 40 und eine äußerlich erkennbare dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit aufgrund folgender Behinderungsbezeichnung fest:

1. Gefügestörung und Verschleiß im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, Bandscheibenvorfall, Wirbelgleiten, Teilschultersteife rechts (verwaltungsin-terne Bewertung: 40),

2. chronische Hepatitis (verwaltungsinterne Bewertung: 10)

Im Widerspruchsverfahren holte der Beklagte einen Befundbericht des Arztes für Allge-meinmedizin J. vom 30. August 1993 ein, dem weitere ärztliche Unterlagen beigefügt waren. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 1994).

Den am 3. Januar 1994 abgesandten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin mit der am 2. Februar 1994 eingegangenen Klage angegriffen, mit der sie zunächst einen GdB von 50 erstrebt hat. Das Sozialgericht Osnabrück (SG) hat einen Befundbericht des Arztes für Allgemeinmedizin J. vom 19. Mai 1994 mit weiteren ärztlichen Unterlagen eingeholt und Beweis erhoben durch orthopädisch-chirurgisches Untersuchungsgutachten des K. vom 26. September 1994.

Dem Gutachten folgend hat der Beklagte mit Wirkung von September 1994 einen GdB von 50 anerkannt (Ausführungsbescheid vom 13. Dezember 1994). Die Klägerin hat dies als Teil-Anerkenntnis angenommen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25. April 1996 hat die Klägerin die Zuer-kennung der medizinischen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich &61618;G&61618; beantragt. Das SG hat einen Befundbericht des Orthopäden L. vom 2. Mai 1996 und ein Ergän-zungsuntersuchungsgutachten des Orthopäden und Chirurgen K. vom 13. Juni 1996 sowie einen Befundbericht des Arztes M. mit weiteren ärztlichen Unterlagen vom 29. Oktober 1996 eingeholt.

Dem Gutachten folgend hat das SG durch mit Beschluss vom 16. Dezember 1997 be-richtigtes Urteil vom 9. September 1997 festgestellt, dass der Klägerin das Merkzeichen &61618;G&61618; zustehe und insoweit den Bescheid vom 17. Juni 1993 in der Fassung des Wider-spruchsbescheides vom 3. Januar 1994 und des Abhilfebescheides vom 13. Dezember 1994 geändert. In den Entscheidungsgründen, auf deren Einzelheiten Bezug genom-men wird, ist ausgeführt, nach den Maßstäben der &61618;Anhaltspunkte für die ärztliche Gut-achtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenge-setz&61618; (AHP) seien Beeinträchtigungen der Wirbelsäule der Klägerin mit einem GdB von 40 zu bewerten. Ausschlaggebend hierfür sei ein außergewöhnliches Schmerzsyndrom, welches die Angaben der Klägerin glaubhaft mache, sie könne nicht 2 km in 30 Minuten gehen.

Das am 28. Oktober 1997 zugestellte Urteil greift der Beklagte mit der am 26. November 1997 eingegangenen Berufung an. Diese stützt er darauf, dass das Wirbelsäulenleiden der Klägerin für sich genommen einen GdB von 50 nicht erreiche, auch sei die Verstei-fung eines Kniegelenks in ungünstiger Stellung oder eine erhebliche arterielle Ver-schlusskrankheit nicht festzustellen.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 9. September 1997 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hält das angefochtene Urteil nach dem Ergebnis der medizinischen Be-weisaufnahme für zutreffend und hat einen Arztbrief des Neurologen und Psychiaters N. vom 20. März 1998 vorgelegt.

Zweitinstanzlich sind Befundberichte des Orthopäden L. vom 1. Juli 1998 und des Inter-nisten O. vom 20. Juli 1998 eingeholt worden. Ferner ist Beweis erhoben worden durch Untersuchungsgutachten der Chirurgen P. vom 5. Juli 1999 mit ergänzendem radiologi-schen Befundbericht des Q. vom 3. März 1999.

Neben den Gerichtsakten beider Rechtszüge haben die die Klägerin betreffenden Schwerbehindertenakten des VA Osnabrück (Az.: 35/45-91380) vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidun...

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