nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Oldenburg (Entscheidung vom 10.03.2000; Aktenzeichen S 4 AL 282/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 10. März 2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Insolvenzgeldes (Insg). Der Kläger begehrt die Zahlung von weiteren 4.775,10 DM als Abgeltung für ein vor dem Insg-Zeitraum erarbeitetes Zeitguthaben.

Über das Vermögen der Firma J. KG, bei der der Kläger bis zum 28. Februar 1999 beschäftigt war, wurde auf Grund eines am 20. Januar 1999 beim Amtsgericht K. (L.) eingegangenen Insolvenzantrages am 1. März 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers, das ab 1. März 1999 gemäß § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf die Nachfolgefirma M. GmbH überging, war der Manteltarifvertrag für das metallverarbeitende Handwerk Niedersachsen vom 25. Februar 1997 (im Folgenden: Tarifvertrag) anwendbar. Gemäß § 2 Abs 3 des Tarifvertrages werden Abweichungen von der regelmäßigen Wochenarbeitszeit einem Arbeitszeitkonto zugeführt, auf dem gemäß § 2 Abs 4, 5 des Tarifvertrages innerhalb eines Ausgleichszeitraumes von 12 Monaten Arbeitszeitguthaben bis zu einem Umfang von 165 Stunden angesammelt werden können. Bis einschließlich November 1998 waren beim Kläger 179,30 Überstunden aufgelaufen.

Auf den Insg-Antrag des Klägers bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 18. März 1999 Insg in Höhe von 12.539,85 DM. Diesen Betrag hatte der Konkursverwalter in der Insg-Bescheinigung vom 1. März 1999 als noch zustehendes Netto-Arbeitsentgelt für die Monate Dezember 1998 bis Februar 1999 bescheinigt. In diesem Betrag sind ua Überstunden in den Monaten Dezember 1998 (561,60 DM) und Januar 1999 (862,42 DM) sowie zusätzliches Urlaubsentgelt für die Monate Dezember 1998 (1.038,36 DM) und Januar 1999 (346,12 DM) als Brutto-Arbeitsentgelt enthalten.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass sein Arbeitszeitguthaben von 165 Stunden bei der Berechnung des Insg berücksichtigt werden müsse. Er habe mit Schreiben vom 18. Februar 1999 gegenüber dem (damals vorläufigen) Insolvenzverwalter und der Geschäftsführung der Firma J. KG die finanzielle Abgeltung seines Arbeitszeitguthabens gemäß § 2 Nr 6 des Tarifvertrages geltend gemacht. Bei einem Stundenlohn von 23,15 DM errechne sich zuzüglich des Mehrarbeitszuschlages von 25 % eine Gesamtforderung von 4.775,10 DM.

Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 14. Mai 1999 als unbegründet zurückgewiesen. Bei der Zahlung von Insg sei grundsätzlich nur von den Stunden auszugehen, die tatsächlich im Insg-Zeitraum geleistet worden seien. Davor geleistete Mehrarbeitsstunden könnten nicht abgegolten werden.

Mit seiner am 14. Juni 1999 erhobenen Klage wies der Kläger darauf hin, dass das angesammelte Arbeitszeitguthaben wie Urlaubsentgelt zu berücksichtigen sei. Das Arbeitszeitguthaben müsse dem Zeitraum zugeordnet werden, für den es zum Lebensunterhalt bestimmt gewesen sei. Durch sein Verlangen vom 18. Februar 1999 habe sich gemäß § 2 Nr 5, 6 Satz 3 des Tarifvertrages sein Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber im Umfang von 165 Stunden in einen Anspruch auf Zahlung umgewandelt. Es komme nicht darauf an, wann er seine Arbeitsleistung für das Zeitguthaben erbracht habe. Demgegenüber machte die Beklagte geltend, dass gemäß § 184 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) auch für Urlaubsabgeltung kein Insg mehr gezahlt werden könne.

Mit Urteil vom 10. März 2000 hat das Sozialgericht (SG) Oldenburg die Klage insbesondere mit der Begründung abgewiesen, dass das Arbeitszeitguthaben nicht im Insg-Zeitraum erarbeitet worden sei und deshalb bei der Feststellung der Höhe des Insg keine Berücksichtigung finden könne. Auf die arbeitsrechtliche Fälligkeit komme es nicht an.

Mit seiner am 7. April 2000 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Ziel weiter und weist erneut darauf hin, dass gemäß § 2 Nr 6 des Tarifvertrages der finanzielle Abgeltungszeitpunkt erst entstehe, wenn das schriftliche Abgeltungsverlangen des Arbeitnehmers dem Insolvenzverwalter zugehe. Vorher bestehe nur ein Freistellungsanspruch. Ursprünglich habe das Arbeitszeitguthaben nach Beendigung eines für den Arbeitgeber wichtigen Bauvorhabens im Februar 1999 abgebaut werden sollen; hierzu sei es dann nicht mehr gekommen.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 10. März 2000 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 18. März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 1999 zu ändern,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm weiteres Insolvenzgeld in Höhe von 4.775,10 DM zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält ihre Rechtsauffassung weiterhin für zutreffend und verweist im Übrigen auf ihre Durchführungsanweisungen zu § 183 SGB III.

Neben der Gerichtsakte lag ein Heft Verwaltungsakten der Beklagten (das streitige Verfahren betreffend) vor. Dieses war Gegenstand des Verfahrens. Wegen des we...

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