Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsarzt. Zuschlag für farbcodierte Durchführung von Duplex-Sonographien

 

Leitsatz (amtlich)

Der in Ziffer 689 EBM vorgesehene Zuschlag für die farbcodierte Durchführung von Duplex-Sonographien nach den Ziff 668, 686 und 687 ist für jede einzelne Sonographie zu gewähren, auch dann, wenn mehrere dieser Untersuchungen am selben Tag durchgeführt werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.02.2007; Aktenzeichen B 6 KA 32/05 R)

BSG (Urteil vom 07.02.2007; Aktenzeichen B 6 KA 33/05 R)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten.

Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, ein zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener Facharzt für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung Angiologie, wendet sich gegen die sachlich-rechnerische Berichtigung von Leistungen der farbcodierten Duplex-Sonografie.

In den Anlagen 5 zu den Honorarbescheiden für die Quartale II und III/2000 setzte die Beklagte verschiedene sachlich-rechnerische Berichtigungen fest, darunter auch (in 811 bzw. 687 Fällen) die der EBM-Ziffer 689 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (EBM). Diese lautet: “Zuschlag zu den Leistungen nach den Nrn. 668, 686 und 687 für die Durchführung als farbcodierte Duplex-Sonografie". Zur Begründung der Berichtigung führte die Beklagte aus, die Ziffer 689 sei gemäß der Leistungslegende nur einmal je Sitzung abrechnungsfähig. Mit seinen hiergegen eingelegten Widersprüchen vom 14. Dezember 2000 und 19. Februar 2001 wies der Kläger darauf hin, dass die Ziffer 689 keineswegs nur einmal je Sitzung abrechnungsfähig sei. Wie aus seinen Abrechnungsmodalitäten ersichtlich sei, stehe die Ziffer 689 als Ergänzungsziffer neben den Ziffern 668 und 687, was in beiden Fällen gerechtfertigt und ordnungsgemäß sei. Die Beklagte wies die Widersprüche gegen die Berichtigung der Gebührenziffer 689 EBM mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2001 (an den Kläger am 18. Mai 2001 abgesandt) zurück. Auch wenn in einer Sitzung zwei oder alle drei der in Ziffer 689 genannten Duplex-Untersuchungen farbcodiert durchgeführt würden, könne dieser Mehraufwand nur einmal berechnet werden. Dies ergebe sich aus der Tatsache der insgesamt einmaligen Geräte-Mehrleistung sowie der in der Legende gewählten “und"-Verbindung. Im Übrigen handle es sich bei der Gebührenordnungsnummer 689 um eine Leistung, die dem Praxisbudget angehöre. Dieses sei in den Quartalen II und III/2000 bereits voll ausgeschöpft. Eine Honorarnachvergütung könne nicht erfolgen.

Auch in der Anlage 5 der Honorarabrechnung des Quartals IV/2000 führte die Beklagte sachlich-rechnerische Berichtigungen durch, darunter unter anderem insgesamt 814-mal die der Ziffer 689. Den unter anderem diesbezüglich eingelegten Widerspruch des Klägers vom 16. Mai 2001 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2001, an den Kläger am 02. Juli 2001 abgesandt, zurück. Als Begründung wiederholte sie die Begründung aus dem Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2001.

Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2001 hat der Kläger gegen die Berichtigung der EBM-Ziffer 689 in den Quartalen II und III/2000 Klage erhoben, die am 6. Juni 2001 bei dem Sozialgericht (SG) Hannover eingegangen ist. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2001 - am selben Tag bei dem SG eingegangen - hat er die Klage auf die Berichtigung der Ziffer 689 im Quartal IV/2000 erweitert. Zur Begründung hat der Kläger die Auffassung vertreten, die “und"-Verbindung zwischen den EBM-Nummern 668, 686 und 687 mache lediglich deutlich, dass der Zuschlag für die besondere Ausstattung des abrechnenden Vertragsarztes zu jeder farbcodiert durchgeführten Duplex-Untersuchung nach den Ziffern 668, 686 und 687 zu gewähren sei. Die Abrechnung des Zuschlags würde von der Beklagten auch nicht beanstandet werden, wenn der Vertragsarzt die Leistungen bei demselben Patienten nicht in einer Sitzung, sondern an verschiedenen Tagen farbcodiert ausführe. Schließlich werde mit der Zuschlagsziffer nicht nur eine einmalige Geräte-Mehrleistung abgegolten, vielmehr stünden die Nummern 668, 686 und 687 für verschiedene Leistungen in verschiedenen Körperregionen.

Das SG hat die sachlich-rechnerischen Berichtigungen in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15. Mai und 25. Juni 2001 mit Urteil vom 12. November 2003 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die in den Quartalen II, III und IV/2000 erbrachten und abgerechneten Leistungen der Gebührenziffer 689 anzuerkennen. Die Klage sei zulässig. Insbesondere stehe der Zulässigkeit nicht entgegen, dass der Kläger auf Grund der Ausschöpfung seines Budgets voraussichtlich ohnehin keine höhere Vergütung zu beanspruchen habe. Zudem sei die Klage auch begründet. Die in der Gebührenziffer 689 EBM enthaltene “und"-Verbindung sei im Sinne einer bloßen Aufzählung zu interpretieren. Eine farbcodierte Duplex-Sonografie könne mit bestimmten Geräten gefertigt werden, die für die Farbcod...

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