nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Oldenburg (Entscheidung vom 02.08.2001; Aktenzeichen S 41 AL 10/01)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer bescheidmäßigen Feststellung von Säumniszuschlägen für einen Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Höhe von 737,00 DM als Insolvenzforderung (§§ 38, 174 Abs. 1 Insolvenzordnung - InsO).

Auf Antrag der Gemeinschuldnerin vom 25. Juni 1999 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts I. vom 28. Juli 1999 über das Vermögen der C.-GmbH in I. das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Gleichzeitig wurden die Gläubiger aufgefordert, Insolvenzforderungen nach § 38 InsO und nachrangige Forderungen nach § 39 InsO bei dem Kläger gemäß § 174 InsO anzumelden. Als Prüfungstermin wurde der 24. September 1999 festgesetzt.

Unter dem 4. August 1999 gab der Kläger dies der Beklagten bekannt und forderte die Beklagte auf, etwa bestehende Forderungen bis zum 8. September 1999 schriftlich zur Insolvenztabelle anzumelden, damit die Prüfung der Forderung fristgerecht erfolgen könne.

Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger durch Schreiben vom 25. August 1999 mit, dass die Firma C.-GmbH ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung der Winterbau-Umlage gemäß §§ 354 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) III nicht nachgekommen sei. Sie, die Beklagte, melde daher die rückständige Forderung einschließlich Nebenkosten in Höhe von 9.004,85 DM zuzüglich Säumniszuschlägen gemäß § 24 SGB IV in Höhe von 1 v.H. aus 8.300,00 DM jeweils am 16. jeden Monats für die Dauer des Verfahrens, erstmals am 16. August 1999 gemäß § 174 InsO zum Insolvenzverfahren an. Den verlangten Umlagebetrag schlüsselte die Beklagte in einer beigefügten Rechnung im Einzelnen auf. Unter dem 7. Februar 2002 reduzierte sie die angemeldete Forderung nach Vorlage der durch das Arbeitsamt J. ermittelten Bruttolohnsummen auf 7.419,80 DM. Dieser Betrag setzt sich aus folgenden Positionen zusammen: rückständige Umlage nach § 354 SGB III für den Zeitraum von Juli 1998 bis Juni 1999: 6.140,45 DM; Mehraufwendungspauschale gemäß § 356 Abs. 2 SGB III für den gleichen Zeitraum: 614,05 DM; Säumniszuschläge gemäß § 3 Abs. 2 Winterbau-Umlageverordnung i.V.m. § 24 Abs. 1 SGB IV für den Zeitraum von Dezember 1998 bis Juni 1999: 648,00 DM; Mahngebühren gemäß § 19 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz: 17,30 DM. Gleichzeitig bat sie den Kläger um Anerkennung der Forderung sowie um ihren Ausgleich.

Im Prüfungstermin am 24. September 1999 wurde die angemeldete Forderung in Höhe von 9.004,85 DM vom Kläger anerkannt und zur Tabelle festgestellt.

Durch Bescheid vom 1. September 2000 stellte die Beklagte gegen den Kläger rückständige Säumniszuschläge nach § 3 Abs. 2 Winterbau-Umlageverordnung i.V.m. § 24 SGB IV für den Zeitraum von August 1999 bis Juni 2000 in Höhe von insgesamt 737,00 DM fest, machte diese unter Hinweis auf die unter dem 25. August 1999 angemeldeten rückständigen Umlageforderungen ebenfalls als Insolvenzforderung nach § 174 Abs. 1 InsO geltend und bat darum, die Säumniszuschläge ebenfalls in die Tabelle als Insolvenzforderung einzutragen. Gleichzeitig bat sie sobald wie möglich um die Überweisung von Beträgen an die Beklagte.

Zur Begründung seines Widerspruchs hiergegen führte der Kläger aus, dass auch die Bundesanstalt für Arbeit auf die Verteilung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens zu verweisen sei, soweit lediglich Tabellenforderungen nach § 174 InsO bestünden. Vorab könnten Zahlungen auf derartige Forderungen nur bei sonstigen Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO erfolgen. Hierum handele es sich bei den Säumniszuschlägen nicht. Ein Vorrang vor den übrigen Gläubigern sei nicht feststellbar. Im Übrigen gelte das Stichtagsprinzip gemäß § 38 InsO. Bei der von der Beklagten angemeldeten Forderung handele es sich allenfalls um eine nachrangige Forderung gemäß § 39 InsO. Derartige Forderungen seien nur nach Mitteilung bzw. Aufforderung des Insolvenzgerichts anzumelden.

Durch Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Für den Zeitraum von August 1999 bis einschließlich Juni 2000 seien auf die rückständige Umlageforderung von gerundet 6.700,00 DM monatliche Säumniszuschläge in Höhe von 1 v.H. zu erheben gewesen. Das bedeute, dass für diesen Zeitraum Säumniszuschläge in Höhe von 737,00 DM festzusetzen gewesen seien. Diese Säumniszuschläge seien nach § 24 SGB IV zwingend zu erheben. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch dann, wenn über das Vermögen des Umlageschuldners bereits das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Schließlich seien die Säumniszuschläge dem Grunde nach auch bereits bei der Forderungsanmeldung nach § 174 InsO geltend gemacht und durch den Bescheid vom 1. September 2000 lediglich in der Höhe festgestellt worden. Daher handele es sich nicht um eine nachträglich geltend gemachte Ford...

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