(1) 1Die Arbeitgeber führen die Umlagebeträge über die gemeinsame Einrichtung ihres Wirtschaftszweiges oder über eine Ausgleichskasse ab. 2Dies gilt auch, wenn die Umlage gemeinsam von Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern[2] [Bis 31.03.2012: und Arbeitnehmern] aufgebracht wird; in diesen Fällen gelten § 28e Abs. 1 Satz 1 und § 28g des Vierten Buches entsprechend. 3Kosten werden der gemeinsamen Einrichtung oder der Ausgleichskasse nicht erstattet. 4Die Bundesagentur kann mit der gemeinsamen Einrichtung oder der Ausgleichskasse ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren vereinbaren und dabei auf Einzelnachweise verzichten.

 

(2) 1Umlagepflichtige Arbeitgeber, auf die die Tarifverträge über die gemeinsamen Einrichtungen oder Ausgleichskassen keine Anwendung finden, führen die Umlagebeträge unmittelbar an die Bundesagentur ab. 2Sie haben der Bundesagentur die Mehraufwendungen für die Einziehung pauschal zu erstatten.

[1] § 356 geändert durch Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung. Anzuwenden ab 01.04.2006.
[2] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011. Anzuwenden ab 01.04.2012.

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