Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Kindergeld. minderjähriges Kind in Bedarfsgemeinschaft. Absetzbarkeit eines Pauschbetrags für Privatversicherungsbeiträge. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, das den Bedarf eines minderjährigen Kindes übersteigende Kindergeld als Einkommen des Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen (vgl BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 3).

2. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick darauf, dass nicht für jeden einzelnen Leistungsempfänger nach SGB 2 eine Pauschale nach § 3 Nr 1 AlgIIV aF vorgesehen ist. Es bestehen hinreichende Gründe dafür, minderjährige Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft mit Volljährigen von dem Abzug der Pauschale auszuschließen. Dies gilt auch dann, wenn nur die minderjährigen Kinder in der Bedarfsgemeinschaft im maßgebenden Zeitraum über Einkommen verfügen und die Pauschale insofern überhaupt nicht berücksichtigt wird (vgl BSG, aaO).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.06.2008; Aktenzeichen B 14 AS 55/07 R)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Eine Kosterstattung im Berufungsverfahren findet nicht statt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) für die Zeit vom 01. April bis zum 31. Juli 2005.

Die ... 1967 geborene Klägerin zu 1) lebt mit ihrer ... 1997 geborenen Tochter F, der Klägerin zu 2), in einem Teil eines in ihrem (Mit-)Eigentum stehenden Hauses im R 8 in G. Sie bezog im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum für die Klägerin zu 2) Kindergeld in Höhe von 154,00 € monatlich. Die Klägerin zu 2) erhielt Unterhaltsleistungen in Höhe von 249,00 € monatlich. Die Klägerin zu 2) ist Schülerin. Die Klägerin zu 1) übte zeitweilig geringfügige Aushilfstätigkeiten als Verkäuferin mit unterschiedlichen Arbeitszeiten aus.

Mit Bescheid vom 16. März 2005 bewilligte die Gemeinde G für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Juli 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehungsweise Sozialgeld nach dem SGB II in Höhe von monatlich 390,17 € für die Klägerinnen. Für die Klägerin zu 1) nahm sie den Regelbedarf i. Höhe von 345,00 € und den Zusatzbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 41,00 € und für die Klägerin zu 2) den Regelbedarf nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Höhe von 207,00 € an. Daneben ging sie von einem Unterkunftsbedarf in Höhe von 238,56 € für jede Klägerin aus. Als Einkommen der Klägerin zu 1) berücksichtigte sie eine von dieser bezogene Eigenheimzulage (auf zwölf Monate verteilt) in Höhe von 276,95 € (BA 5). Als Einkommen der Klägerin zu 2) legte sie die Unterhaltsleistungen und das Kindergeld zugrunde. Die Absetzung eines Pauschalbetrages für Beiträge zu Versicherungen gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 3 Nr. 1 Alg-II-VO erfolgte ausweislich des vorliegenden Berechnungsbogens für April 2005 (BA 88) weder bei der Klägerin zu 1) noch bei der Klägerin zu 2).

Dagegen legte die Klägerin zu 1) unter dem 6. April 2005 Widerspruch ein. Die Eigenheimzulage dürfe nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Denn sie diese zur Finanzierung von Bausparverträgen, mit denen wiederum das auf ihrem Haus lastende Darlehen getilgt werden solle. Sämtliche Ansprüche aus den Bausparverträgen seien an das kreditgebende Institut abgetreten. Dies sei in den entsprechenden Kreditvereinbarungen im Jahr 1999 vertraglich festgeschrieben worden. Mit Bescheid vom 6. April 2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Eigenheimzulage sei als Einkommen anzurechnen.

Mit der dagegen am 29. April 2005 beim Sozialgericht (SG) Oldenburg erhobenen Klage hat die Klägerin zu 1) ferner geltend macht, dass das für die Klägerin zu 2) bezogene Kindergeld nicht als deren Einkommen hätte angerechnet werden dürfen. Vielmehr müsse es als ihr Einkommen berücksichtigt werden. Damit stehe ihr auch ein Freibetrag für Versicherungen nach § 3 Nr. 1 Alg-II-VO zu.

Mit Abhilfebescheid vom 30. Juni 2005 hat die Gemeinde G eine Neufestsetzung der Leistungen ohne Berücksichtigung einer monatlichen Eigenheimzulage ab dem 1. Mai 2005 (bis zum 31. Juli 2005) vorgenommen und den Klägerinnen eine Nachzahlung in Höhe von 830,85 € bewilligt. Ausweislich der zum Bestandteil des Bescheids erklärten Berechnungsbögen vom 05. Juli 2005 ist bei der Klägerin zu 1) ein Arbeitsverdienst in Höhe von 160,00 € monatlich als Einkommen zugrunde gelegt worden. Abgesetzt wurden Versicherungsbeiträge in Höhe von 12,72 € (Kfz-Haftpflichtversicherung), Werbungskosten in Höhe von 15,33 €, Fahrtkosten in Höhe von 11,22 €, ein Pauschalbetrag für angemessene private Versicherungen in Höhe von 30,00 € monatlich sowie ein Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 30 Nr. 1 SGB II (i. d. bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung d. Art. 1 d. Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl. I, S. 2954) i.H.v. 13,61 €.

Mit Urteil vom 14. März 2...

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