nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Aurich (Entscheidung vom 25.03.1999; Aktenzeichen S 6a RA 36/98)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Altersrente für Frauen ab der Vollendung ihres 60. Lebensjahres. In diesem Rahmen ist streitig, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit erfüllt sind.

Die am 13. Februar 1938 geborene Klägerin, die im Gebiet der ehemaligen DDR eine Ausbildung zur Krankenschwester durchlief, Lernschwester und Bürokraft war, 1958 in das Gebiet der Bundesrepublik übersiedelte und bis Juni 1986 - mit Unterbrechungen - in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen stand, war vom 1. Januar bis zum 28. Februar 1985 sowie vom 23. Juni 1986 bis zum 19. April 1988 arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld.

Nachdem Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug und unbelegte Zeiträume gefolgt waren, stellte die Klägerin am 7. Oktober 1997 bei der Beklagten den Antrag, ihr Altersrente für Frauen wegen der Vollendung ihres 60. Lebensjahres zu zahlen. Zu den vom Gesetz geforderten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, nämlich mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach Vollendung des 40. Lebensjahres, ermittelte die Beklagte im Versicherungsverlauf lediglich 97 Kalendermonate. Mit ihrem Bescheid vom 3. Dezember 1997 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag der Klägerin ab.

Die Klägerin widersprach mit der Begründung, die Monate Januar/Februar 1985 sowie die Zeit von Juni 1986 bis April 1988 seien zu Unrecht nicht als Pflichtbeitragszeit bewertet worden. Bei Hinzurechnung ergäben sich insgesamt 121 Kalendermonate (10 Jahre und 1 Monat) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen. Die Beklagte wies den Widerspruch durch ihren Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 1998 als unbegründet zurück. Sie verwies auf den zugrunde liegenden Versicherungsverlauf.

Die gegen die ablehnenden Bescheide zum Sozialgericht (SG) Aurich erhobene Klage blieb erfolglos. Das SG bezog sich in seinem Urteil vom 25. März 1999 auf die Gesetzgebungsgeschichte, der zu Folge in den streitigen Zeiträumen des Arbeitslosengeldbezuges lediglich Anrechnungszeiten erworben werden konnten.

Gegen die am 4. Mai 1999 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 25. Mai 1999 eingegangene Berufung. Zu deren Begründung trägt die Klägerin sinngemäß vor, während der Zeit ihres Arbeitslosengeldbezuges in den Jahren 1985 bzw. 1986 bis 1988 zwar keine Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt zu haben, jedoch Zeiten, die kraft gesetzlicher Fiktion wie Pflichtbeitragszeiten zu behandeln seien. Es handele sich um Zeiträume, für die das Arbeitsamt die Beiträge "mitgetragen" habe. Ihren Einkünften sei nämlich nicht lediglich der auf den Leistungsbescheiden ausgewiesene Nettobetrag, sondern vielmehr der für das Finanzamt gleichzeitig bescheinigte Bruttobetrag zuzurechnen. Ein Fall des "Mittragens" könne auch dann gegeben sein, wenn das Arbeitsamt die Beiträge allein getragen habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 25. März 1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 1998 aufzuheben und ihr Altersrente für Frauen für die Zeit ab dem 1. März 1998 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist darauf, die Bundesanstalt für Arbeit (BA) habe in den Jahren 1983 bis 1997 die Beiträge für das Arbeitslosengeld in Form eines "Kostenersatzes" allein getragen. Der Kostenersatz beziehe sich zwar nicht auf anwartschaftsbegründende Beitragszeiten, jedoch auf anwartschaftserhöhende und -verlängernde Anrechnungszeiten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Rentenakte der Beklagten verwiesen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß den §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Das angefochtene Urteil des SG Aurich vom 25. März 1999 erweist sich nicht als rechtswidrig. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 1998 ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für Frauen.

Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kam lediglich die Sonderregelung des § 237 a Sozialgesetzbuch (SGB) VI in Betracht. Um eine Sonderregelung handelt es sich deshalb, weil sie nach dem neuen Rentenrecht nur noch übergangsweise für ältere Jahrgänge in Betracht kommt. Der Gesetzgeber hat die Altersgrenze von 60 Jahren stufenweise angehoben, um einerseits das zahlenmäßige Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentnern zu verbessern und die durch ...

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