nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Lüneburg (Entscheidung vom 08.02.2000; Aktenzeichen S 14 RA 51/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch um die Bewertung rentenrechtlicher Zeiten, die sowohl mit Ausbildungs-Anrechnungszeiten bzw. Pflichtbeitragszeiten einer beruflichen Ausbildung als auch gleichzeitig jeweils mit freiwilligen Beiträgen belegt sind. Nicht mehr im Streit sind die Fragen, ob der Kläger die Rückerstattung freiwilliger Beiträge verlangen kann und ob die Beklagte die Unterbrechung einer Zeit der Hochschulausbildung berücksichtigen muss.

Der 1936 geborene Kläger bezieht von der Beklagten für die Zeit seit dem 1. Dezember 1996 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (Bescheid vom 30. Dezember 1996). Im unmittelbaren Anschluss an einen vorangegangenen und mit gerichtlichem Vergleich vom 11. September 1997 beendeten Rechtsstreit (zum Az: S 14 An 193/96, Sozialgericht ? SG ? Lüneburg) berechnete die Beklagte das vorgezogene Altersruhegeld des Klägers mit dem Bescheid vom 14. Oktober 1997 neu. Inhalt dieses Bescheides war u.a. die Bewertung der mit Ausbildungs-Anrechnungszeiten und gleichzeitig freiwilligen Beiträgen belegten Zeit von Oktober 1956 bis Februar 1958 als beitragsgeminderte Zeit. Am 23. Januar 1998 erging ? aufgrund des vor dem SG am 11. September 1997 geschlossenen Vergleichs ? ein Widerspruchsbescheid, mit dem die Beklagte u.a. für den Zeitraum März bis September 1958 ? in Bestätigung des früheren Bescheides vom 4. Dezember 1996 ? entschied, mit Pflichtbeitragszeiten wegen Berufsausbildung zusammentreffende freiwillige Beiträge blieben anrechenbar (wobei über die erst später streitig gewordene und jetzt noch streitige Bewertung der Beiträge mit Entgeltpunkten noch nichts gesagt wurde).

Im Verlaufe des zunächst allein gegen den Bescheid vom 14. Oktober 1997 und den Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 1998 gerichteten Klageverfahrens (Eingang beim SG am 19. Februar 1998) erließ die Beklagte den weiteren Bescheid vom 12. Februar 1998 und bestätigte darin den Bescheid vom 14. Oktober 1997 als rechtmäßig. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 23. September 1998 wies die Beklagte den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers zurück.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 8. Februar 2000 hat die Beklagte anerkannt, für die Zeit von November 1961 bis Oktober 1962 eine Unterbrechung der Zeit der Hochschulausbildung anzunehmen, womit eine günstigere Anrechnung von Ausbildungszeiten (nunmehr bis August 1963) verbunden war. Der Kläger hat sein Begehren im Hinblick auf weitere Streitpunkte ? Leistung von Beiträgen zur Höherversicherung sowie Erstattung freiwilliger Beiträge ? für nie beabsichtigt bzw. erledigt erklärt.

Das SG hat die Klage durch das Urteil vom gleichen Tage (8. Februar 2000) insoweit abgewiesen, als der Kläger im Versicherungsverlauf die additive Berücksichtigung seiner während Pflichtbeitragszeiten der Schulausbildung parallel geleisteten freiwilligen Beiträge verlangt. Das SG hat die gesetzlichen Berechnungsvorschriften für das Zusammentreffen von Anrechnungszeiten der Ausbildung und freiwilligen Beitragszeiten herangezogen, also die Bewertung als beitragsgeminderte Zeiten, und hat diese gesetzlichen Vorgaben für verfassungsgemäß gehalten. Hinsichtlich des Zusammentreffens freiwilliger Beiträge mit den ? fiktiven ? Pflichtbeitragszeiten für die Berufsausbildung (März bis September 1958) hat das SG die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat zur Begründung darauf abgestellt, angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift müssten die freiwilligen Beiträge neben den fiktiven Pflichtbeitragszeiten in vollem Umfange als rechtswirksame Beiträge bewertet werden. Die Konstellation sei den Fällen einer Mehrfachbeschäftigung gleich zu stellen.

Gegen das Urteil haben beide Beteiligte Berufung eingelegt. Der Kläger vertritt die Auffassung, mit der Bewertung des Zeitraumes von Oktober 1956 bis September 1958 als beitragsgeminderte Zeit unzumutbar belastet zu werden. Da sich im Ergebnis nur die höheren freiwilligen Beiträge auswirkten, entfielen mindestens 1,8 Entgeltpunkte, die eine Vergleichsperson ohne Leistung freiwilliger Beiträge angerechnet bekäme. Das bedeute einen monatlichen Rentenausfall von zunächst 87,45 DM, für die Zeit bis Dezember 2000 von insgesamt ca. 4.200,-- DM. Die vollständige Anerkennung der Doppelbelegung sei ? angesichts fehlender Erstattungsvorschriften und der Unmöglichkeit, die freiwilligen Beiträge in unbelegte Zeiträume zu verschieben ? die einzige Möglichkeit, die im Vertrauen auf das Bestehenbleiben des damaligen Rentenrechts getätigten Investitionen zu bewahren. Die Entscheidung des SG sanktioniere einen unzulässigen Eingriff in sein Eigentums-Grundrecht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom...

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