nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Stade (Entscheidung vom 18.01.2000; Aktenzeichen S 5 RI 373/97)

 

Tenor

1. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 18. Januar 2000 sowie der Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. September 1997 werden aufgehoben. 1a 2. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 11. September 1996 verurteilt, dem Kläger Altersrente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 1. September 1995 zu gewähren. 3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. 4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Beginn einer Altersrente wegen Berufsunfähigkeit (BU).

Der Kläger ist am 3. August 1935 geboren und erhielt von der Beklagten Rente wegen BU seit dem 14. Oktober 1992 (Bescheid vom 23. Juni 1993). Am 29. August 1996 beantragte er die Gewährung von Altersrente wegen BU, die ihm die Beklagte mit Bescheid vom 11. September 1996 ab dem 1. August 1996 bewilligt hat.

Anlässlich eines Sprechtages der Auskunfts- und Beratungsstelle I. der Beklagten beantragte der Kläger am 14. Januar 1997 die rückwirkende Gewährung der Altersrente ab 1. September 1995. Zur Begründung gab er an, dass er weder bei der Rentenantragstellung noch in den Bewilligungsbescheiden darüber aufgeklärt worden sei, dass ihm bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres ein Anspruch auf Altersrente wegen BU zugestanden habe. Mit Bescheid vom 24. Februar 1997 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil die möglichen Altersrenten, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres geleistet werden, dem Kläger in jedem Fall aus dem am 20. Dezember 1991 eingereichten Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit (EU/BU) ersichtlich gewesen seien. Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 20. März 1997 hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 1997 zurückgewiesen, weil eine Pflichtverletzung nicht vorliege. Zwar habe der Kläger die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige gemäß § 37 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) seit dem 2. August 1995 erfüllt. Gemäß § 99 Abs 1 Satz 2 SGB VI sei die Rente für den Kläger jedoch erst von dem Kalendermonat an zu leisten, in dem die Rente beantragt worden sei. Da bei Bescheiderteilung am 23. Juni 1993 nicht abzusehen gewesen sei, ob der Kläger evt. noch eine leichte (ungelernte) Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufnehmen würde, habe keine konkrete Beratungspflicht, auch nicht nach § 115 Abs 6 Satz 1 SGB VI, bestanden.

Zur Begründung seiner hiergegen vor dem Sozialgericht (SG) Stade eingereichten Klage hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte habe ihn bei der Antragstellung bzw. Bescheiderteilung bezüglich der BU-Rente darüber habe belehren müssen, dass ihm bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres ein Anspruch auf Altersrente wegen BU zustehen würde. Die Formulierung bei der Bescheiderteilung, die BU-Rente werde längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt, habe bei ihm den Eindruck erweckt, dass ein Anspruch auf Altersrente erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres bestehe. Folglich habe die Beklagte eine Pflichtverletzung hinsichtlich ihrer Auskunfts- und Beratungspflichten begangen, die über die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zu einer Vorverlegung des Rentenbeginns auf den 1. September 1995 führe. Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 18. Januar 2000 die Klage abgewiesen, weil der Kläger erst ab dem 1. August 1996 einen Anspruch auf Altersrente für Berufsunfähige habe. Etwas anderes könne auch nicht aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch hergeleitet werden, weil es am Vorliegen einer Pflichtverletzung durch die Beklagte fehle. Diese sei nicht gehalten gewesen, über die in den Anträgen und Bescheiden bereits vorhandenen Hinweise auf die verschiedenen Leistungsarten bzw. deren Bezugsdauer hinaus einen konkreten Hinweis auf die Möglichkeit eines Altersrentenbezuges wegen BU ab Vollendung des 60. Lebensjahres aufzunehmen. Hierzu hätte es eines konkreten Auskunftsersuchens des Klägers bedurft, wie er es erst verspätet am 14. Januar 1997 auch wahrgenommen habe. Dem Kläger sei bereits aus dem Rentenformular bei der Rentenantragstellung auf Gewährung einer BU-Rente bekannt gewesen, dass ggf. eine Altersrente wegen BU ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Betracht kommen könne. Sofern er diesbezüglich unsicher gewesen wäre, habe er rechtzeitig vor Vollendung des 60. Lebensjahres die Beratungsstelle der Beklagten aufsuchen können, um sich über seine Rechte sachgerecht zu informieren. Dieses Versäumnis des Klägers könne der Beklagten nicht angelastet werden.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung trägt der Kläger weiter vor, dass nach einer Entscheidung des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz vom 23. Februar 2000 (Az: L 6a 123/98) die gesetzlichen Rentenversicherungsträger verpflichtet seien, die Bezieher von Renten w...

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