Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldrecht. Bildung und Teilhabe. Schülerbeförderung. Beförderungskosten zu einem privaten Gymnasium und nicht zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs. Schulprofil. keine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts. ethnische Zusammensetzung der Schülerschaft als Unterschied

 

Orientierungssatz

Schülerbeförderungskosten können gemäß § 6b Abs 2 BKGG 1996 iVm § 28 Abs 4 SGB 2 für die Fahrten zu einem privaten Gymnasium nicht übernommen werden, wenn es sich bei dem Gymnasium nicht um die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs handelt und nach dem Schulprofil keine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts vorliegt. Eine andere ethnische Zusammensetzung der Schülerschaft reicht als Besonderheit nicht aus.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 30. November 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG).

Am 28. August 2017 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für die Schülerbeförderung für seinen Sohn B., geboren am C., der ab August 2017 die 5. Klasse des D. im ca. 25 km entfernten E. besuchte, die von ihm mit 95 Euro monatlich angegeben wurden. Beim Jade-Gymnasium handelt es sich um eine staatlich anerkannte Privatschule, für die Schulgeld in Höhe von 135 Euro monatlich zu zahlen ist. Die Ehefrau des Klägers bezieht für den Sohn B. Kindergeld und Kinderzuschlag gemäß § 6a BKGG.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 29. August 2017 und Widerspruchsbescheid vom 12. März 2018 den Antrag ab, weil es sich nicht um die nächstgelegene Schule im Sinne des § 28 Abs. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) handele. Das nächstgelegene Gymnasium für den Sohn B. sei in F., 1,3 km von seinem Wohnhaus entfernt. Zwischen den beiden Gymnasien bestünden keine Unterschiede bezüglich Lerninhalten, weltanschaulichen oder pädagogischen Wertungen.

Am 26. Juli 2018 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg Klage erhoben und als Begründung ausgeführt, dass nach der niedersächsischen Verfassung alle Bürger gleichen Zugang zu den Bildungseinrichtungen haben müssten. Das Gymnasium in F. unterrichte viele Fächer nur verkürzt in Epochen und habe Unterrichtsausfall. Nach Abschaffung der Schullaufbahnempfehlung in Niedersachsen ab dem Schuljahr 2015/2016 bestehe ein Klassenverband beim Gymnasium in F. aus Schülern mit unterschiedlichen Sozial-, Arbeits- und Sozialverhalten. Das Gymnasium F. sei daher der plumpe Versuch, alle Einstiegsleistungs- und Sozialverhaltens-Niveaus irgendwie in die gymnasiale Oberstufe zu integrieren und zum Abitur zu bringen. Dagegen finde beim G. die Auswahl der Schüler nach Bewerbung statt und die Schüler würden auf ein qualitativ hochwertiges Abitur vorbereitet, was dazu führe, anderen jungen Menschen die Ausbildungsplätze im handwerklichen und Angestelltenbereich nicht wegzunehmen.

Demgegenüber hat der Beklagte vorgetragen, dass der Gesetzgeber in § 28 Abs. 4 SGB II keine pauschale Übernahme der Schülerbeförderungskosten vorgesehen, sondern die Übernahme auf die Kosten der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges begrenzt habe. Für die Schülerbeförderung in F. würden aber keine Kosten anfallen. Auch nach § 2 Abs. 1 der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Wesermarsch sei eine Übernahme von Schülerbeförderungskosten erst ab einer Entfernung von 3,5 km vorgesehen.

Das SG Oldenburg hat mit Urteil vom 30. November 2018 die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für den Begriff der „nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges“ auf das Profil der Schule der besuchten Schulart abzustellen sei, soweit hieraus eine besondere inhaltliche Ausgestaltung des Unterrichts folge, die nicht der der nächstgelegenen Schule entspreche. Es könne nicht festgestellt werden, dass zwischen dem G. und dem Gymnasium in F. unterschiedliche inhaltliche Profile bestünden. Geringfügige Abweichungen seien dabei unerheblich. Denn allen Schuleinrichtungen, sowohl öffentlichen Schulen als auch Privatschulen, werde ein gewisser Gestaltungsspielraum hinsichtlich Lerninhalten, Ausgestaltung und pädagogischer Zielrichtung eröffnet, dessen Wahrnehmung nicht zugleich zu einem eigenständigen inhaltlichen Profil führe.

Gegen das am 22. Dezember 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. Januar 2018 Berufung eingelegt. Er trägt vor, dass Schulen freier Trägerschaften durch innovative pädagogische Konzepte, geringen Unterrichtsausfall und kleinere Klassen gekennzeichnet seien und den Schülern eine motivierende und gewaltfreie Lernumgebung bieten würden. Dagegen werde das staatliche Gymnasium zunehmend entwertet und ausgehöhlt. Ursachen hierfür seien der leistungsunabhängige Zugang von bildun...

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