Entscheidungsstichwort (Thema)

Schülerbeförderungkostenerstattung bei Besuch einer Schule mit besonderem Schulprofil

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für ein grundschulpflichtiges Kind besteht kein Anspruch auf Tragung der vollen Schülerbeförderungskosten zu einer staatlichen Ballettschule und Schule für Artistik, wenn die für den Wohnort zuständige Grundschule näher liegt.

2. Das Landessozialgericht verweist eine Beschwerdesache nicht an das Sozialgericht zurück, wenn keine umfassende und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

 

Orientierungssatz

1. Grundsätzlich sind Beförderungskosten dann, wenn ein Schüler oder eine Schülerin statt der näher gelegenen Schule des jeweiligen Bildungsgangs (Grundschule, Gymnasium usw.) eine Schule besucht, die nicht als “nächstgelegen„ in diesem Sinne anzusehen ist, nicht zu gewähren, sondern allenfalls diejenigen, die beansprucht werden könnten, wenn die nächstgelegene Schule gewählt worden wäre.

2. Schulen mit besonderer Prägung oder Schulen mit besonderen Schulprofilen (z.B. Waldorf, Montessori u.a.) begründen keinen eigenständig wählbaren Bildungsgang, sondern es handelt sich vielmehr um freiwillig wählbare Optionen innerhalb des aufgrund des Alters des Schülers allein wählbaren Bildungsgangs Grundschule.

 

Normenkette

SGB II § 28 Abs. 4 S. 1; BKGG § 6b Abs. 2 Sätze 1, 3; BbgSchulG § 3 Abs. 2, § 8a Abs. 6, § 106 Abs. 4; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2, § 86b Abs. 2 S. 2

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 11. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 12. Juli 2012 hat keinen Erfolg.

Dahinstehen kann, ob der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts auf einem wesentlichen Verfahrensmangel aufgrund eines Verstoßes gegen die Vorschriften über den gesetzlichen Richter (vgl. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz i.V.m. § 6 Sozialgerichtsgesetz - SGG -, § 21e Gerichtsverfassungsgesetz) beruht, da ausweislich des Geschäftsverteilungsplans des Sozialgerichts Neuruppin für den maßgeblichen Streitzeitraum die 13. Kammer nicht für Kindergeldsachen zuständig war. Offenbleiben kann auch, ob die Vorschriften über die Zurückverweisung von Berufungen (§ 159 SGG) entsprechend auf Beschwerdeverfahren anwendbar sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 159 Rn. 1). Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG an das Sozialgericht insofern nicht vor, als aufgrund des - vermeintlichen - Verfahrensmangels keine umfassende und aufwändige Beweisaufnahme notwendig geworden ist.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die 1964 geborene Antragstellerin, der Rente wegen Erwerbsminderung sowie für sich und ihre vier, teilweise volljährigen Kinder Wohngeld gewährt wird, hat keinen im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu sichernden Anspruch auf Übernahme höherer Schülerbeförderungskosten zugunsten ihres am 2000 geborenen, 12jährigen Sohnes J, der seit dem Schuljahr 2011/2012 die - für ihn nicht zuständige - Staatliche Ballettschule B und Schule für Artistik in B besucht, mit dem Ziel, eine professionelle Bühnentanzausbildung zu erhalten.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Voraussetzung hierfür ist regelmäßig, dass sowohl ein Anordnungsanspruch im Sinne der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs sowie ein Anordnungsgrund im Sinne der Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht sind. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Zwar hat die Antragstellerin sowohl im Verwaltungsverfahren - die entsprechenden Ausführungen wurden unter dem 23. Februar 2012 von der schulischen Einrichtung bestätigt - als auch im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren dargelegt, dass eine Individualbeförderung ihres Sohnes mittels Privatfahrzeugs vom Wohnort der Familie in O zur Schule erforderlich sei, um die Leistungsfähigkeit ihres Sohnes zu erhalten; dieser sei physisch und psychisch durch die Tanzausbildung und durch Proben sowie die Belastungen einer allgemeinbildenden Schule stark belastet. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei aufgrund der Fahrzeit - 70 bis 80 Minuten je Strecke - für das Kind unzumutbar. Ein Anordnungsanspruch ist gleichwohl nicht gegeben.

Gemäß § 6b Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) erhalten Personen Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind, wenn sie für dieses Kind nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben und w...

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