nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Stade (Entscheidung vom 30.11.1999; Aktenzeichen S 1 KR 7/99)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Kostenbeteiligung in Höhe von 13.226,- DM für den Einbau eines Treppenlifts. Der Kläger ist der Witwer und Sonderrechtsnachfolger der am 15. Februar 1928 geborenen und am 19. Oktober 1998 verstorbenen Versicherten C.l (nachfolgend: Versicherte).

Die Versicherte erfüllte seit Dezember 1996 die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen wegen Schwerpflegebedürftigkeit gemäß Pflegestufe II nach dem Pflegeversicherungsgesetz (Sozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI -). Die Versicherte litt u.a. unter den Folgen eines Zustandes nach Unterschenkelamputation links 1945, die als Schädigungsfolge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) anerkannt war sowie unter einem Zustand nach apoplektischem Insult im Dezember 1996 mit beinbetonter Halbseitenlähmung rechts. In ihrem Pflegegutachten für die Pflegekasse bei der Beklagten auf Grund des Hausbesuchs am 6. Februar 1997 legte die Ärztin D., Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Niedersachsen, dar, dass der Einbau eines Treppenlifts als bauliche Maßnahme zur Anpassung des Wohnumfeldes im Hinblick auf die Katalogverrichtungen die Mobilität betreffend erforderlich sei. Die Versicherte sah vor dem Hintergrund des in Aussicht gestellten Zuschusses von der Pflegekasse bei der Beklagten in Höhe von 5.000,- DM aus Kostengründen zunächst von der empfohlenen Umbaumaßnahme ab (Telefonvermerk der Pflegekasse bei der Beklagten vom 4. März 1997).

Unter Vorlage der Verordnung des Facharztes für Allgemeinmedizin E. vom 20. Januar 1998 beantragte die Versicherte über die Fürsorgestelle des Landkreises Stade einen Treppenlift. Ausweislich des vorgelegten Kostenvoranschlages der Firma F. GmbH würde ein entsprechendes Gerät einschließlich Montage 23.644,- DM kosten. Die Pflegekasse bei der Beklagten gewährte der Versicherten sodann mit Bescheid vom 10. Februar 1998 einen Zuschuss in Höhe von 5.000,- DM, ferner erhielt die Versicherte hierfür Leistungen der Kriegsopferfürsorge in Form einer Beihilfe in Höhe von 5.418,- DM und ( unter Anrechnung des einzusetzenden Einkommens iHv 945,16 DM) ein zweckgebundenes Darlehen in Höhe von 10.835,- DM, das neben Monatszinsen ab 1. November 1998 durch Abtretung von monatlich 200,- DM aus der BVG-Rente der verstorbenen Versicherten getilgt werden sollte (dazu im Einzelnen Bescheid des Landes Niedersachsen - Niedersächsisches Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben - Hauptfürsorgestelle - vom 12. Juni 1998. Darüber hinaus übernahm der Kläger eine selbstschuldnerische Bürgschaft und verzichtete auf die Einrede der Vorausklage.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 19. Februar 1998 lehnte die Beklagte gegenüber der Versicherten den Antrag auf Übernahme der "Restkosten" ab. Der Treppenlift diene der Schaffung behindertengerechten Wohnraumes und sei damit kein Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde von der Widerspruchsstelle bei der Beklagten gegenüber dem Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 1998 zurückgewiesen. Es falle nicht in den Aufgabenbereich der Krankenkasse, Behinderungsausgleich im Bereich der allgemeinen Lebensführung zu gewähren. Der Treppenlift sei mit Haus bzw. Grundstück fest verbunden und könne nicht an beliebigen anderen Orten Anwendung finden, so wie das bei Hilfsmitteln der Fall sei, die als solche anerkannt seien. Die Beklagte berief sich in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid auch auf das der Versicherten bewilligte Treppensteigegerät Skalamobil. Die Beklagte hat sich in ihrer Widerspruchsentscheidung ausdrücklich auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. Oktober 1984 - Az.: 8 RK 43/83 = SozR 2200 § 182b Nr. 23 berufen. Danach sei ein Treppenlift kein Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung.

Hiergegen hat der Kläger am 2. Dezember 1998 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg erhoben, die mit Beschluss vom 22. Dezember 1998 an das SG Stade verwiesen wurde. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, seine verstorbene Ehefrau habe den Treppenlift wegen des unerwartet eingetretenen Todes nur für die Dauer von ca. 5 Wochen nutzen können. Jetzt stehe der Lift, für den Gesamtkosten in Höhe von 23.644,- DM angefallen seien, nutzlos herum. Über 50 Jahre lang habe er seine unterschenkelamputierte Frau versorgt und zuletzt ohne Rücksicht auf seine selbst angegriffene Gesundheit aufopfernd gepflegt. Es bedeute für ihn eine erhebliche Härte, die Tilgungsverpflichtung auf Grund seiner selbstschuldnerischen Bürgschaft in Höhe von 200,- DM monatlich gegenüber der Hauptfürsorgestelle einzuhalten, die er aus seiner eigenen geringen Rente bestreite.

Das SG Stade hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 30. November 1999 unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 6. August 1998 - B 3 KR 14/97 R = SozR 3-2500 § 33 ...

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