nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Stade (Entscheidung vom 17.08.1999; Aktenzeichen S 1 KR 72/99)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Arbeitgeberanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bzw Schadensersatz iHv 25.881,80 DM.

Der Kläger war vom 1. August 1994 bis 30. September 1996 als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Firma B. GmbH C. GmbH), D., tätig und war gem § 3 des Gesellschaftsvertrages vom 24. Mai 1993 mit einem Anteil iHv 25 vH am Stammkapital der GmbH beteiligt. Die Beklagte hatte ursprünglich mit rechtskräftigem Bescheid vom 2. Februar 1995 festgestellt, dass der Kläger ab dem 1. August 1994 nicht mehr freiwilliges Mitglied der Beklagten sei, sondern auf Grund der ab 1. August 1994 ausgeübten Gesellschafter-Geschäftsführertätigkeit pflichtversichert in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung sei. Ausweislich der Höhe des Anteils am Stammkapital der GmbH könne im Falle des Klägers kein so maßgeblicher Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft ausgeübt werden, dass er jeden Beschluss verhindern könne. Vor dem Hintergrund des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. November 1974 - 1 RA 251/73 - seien die dort weiter normierten Anforderungen bei der Prüfung der Frage der Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern im Falle des Klägers nicht erfüllt, so dass die Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterliege.

Nachdem der Kläger mit Wirkung zum 1. Oktober 1996 "im Unfrieden" aus der GmbH ausschied, stellte er am 1. März 1997 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gegenüber dem Arbeitsamt E., der mit Bescheid vom 13. März 1997 und Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 1998 abgelehnt wurde. Nach Auffassung der Arbeitsverwaltung habe in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 28. Februar 1997 keine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung bestanden, weil kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis anzunehmen sei. Die Anwartschaft zur Begründung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld habe damit nicht erfüllt werden können.

Der Kläger wandte sich sodann mit Schreiben vom 16. März 1997 mit dem Antrag an die Beklagte, ihm die zu Unrecht entrichteten Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu erstatten, und zwar in Form einer Rückzahlung des Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteils. Die Absicherung gegen Krankheit und Arbeitslosigkeit sowie die Rentenanteile in Form des Arbeitgeberanteils seien Teil seines Anstellungsvertrages bei der GmbH gewesen. Werde der Arbeitgeberanteil an die Fa F. GmbH zurückerstattet, würde sein Anstellungs- bzw Arbeitsvertrag nachträglich zu seinen Ungunsten abgeändert, weil er die Hälfte seiner Versicherungsleistungen verlöre. Eine nachträgliche Vertragsänderung mit der Fa F. GmbH sei aussichtslos und für ihn nicht zumutbar, weil er nicht im Guten aus der Fa F. GmbH ausgeschieden sei. Hätte die Beklagte bei der Prüfung der Versicherungspflicht im Bescheid vom 2. Februar 1995 eine andere Einschätzung vertreten, nämlich dahingehend, dass er nicht versicherbar sei, hätte er den Geschäftsführervertrag in seinem Sinne neu verhandelt.

Die Beklagte schloss sich der Beurteilung der Tätigkeit des Klägers bei der Fa F. GmbH als selbstständige Tätigkeit an, wandelte die Pflichtbeiträge des Klägers zur gesetzlichen Krankenversicherung in freiwillige Beiträge um, beließ es bei der Beitragserhebung zur Pflegeversicherung und erstattete dem Kläger mit Bescheid vom 16. Mai 1997 zu Unrecht entrichtete Arbeitnehmeranteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung iHv 27.263,80 DM.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 4. April 1997 wurde der Antrag des Klägers abgelehnt, ihm auch die - mittlerweile an die Fa F. GmbH zurückerstatteten - Arbeitgeberanteile an den zu Unrecht entrichteten Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung iHv 19.264,80 DM bzw 6.617,00 DM, insgesamt iHv 25.881,80 DM zu erstatten.

Dagegen hat sich der Kläger mit seinem am 23. April 1997 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben und mit seiner am 25. Mai 1998 bei dem Sozialgericht (SG) Stade erhobenen Klage gegen "die Bundesanstalt für Arbeit, hier Arbeitsamt E., oder gegen die Einzugsstelle für Sozialbeiträge bei der Beklagen wegen falscher versicherungsrechtlicher Entscheidung" gewandt. Der Rechtsstreit ist zunächst in der Kammer für Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung unter dem Aktenzeichen S 6 AL 127/98 geführt und, nachdem der Kläger im Erörterungstermin vom 16. April 1999 die Klage im übrigen gegen die Bundesanstalt für Arbeit zurückgenommen hatte, gerichtsintern in eine Kammer für Angelegenheiten der Krankenversicherung umgetragen worden (Az nunmehr S 1 KR 72/99).

Während des Klageverfahrens ist der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29. Juni 1999 ergangen, in...

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