Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Rentenversicherungsbeiträge

 

Orientierungssatz

1. Nach § 26 Abs. 2 SGB 4 sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten. Voraussetzung ist, dass bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs der Rentenversicherungsträger aufgrund dieser Beiträge keine Leistungen erbracht oder zu erbringen hat.

2. Nach § 26 Abs. 1 S. 3 SGB 4 können zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Abs. 2 S. 1 SGB 4 bestimmten Frist nicht mehr beanstandet werden und gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Die Verjährungsfrist des § 27 Abs. 2 S. 1 SGB 4 beträgt vier Jahre.

3. Das Verwaltungsverfahren zur Erstattung der Beiträge kann erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung des sozialrechtlichen Status durchgeführt werden.

4. Erfolgt eine Beanstandung von Beiträgen, so ist für die Verjährung nicht das Kalenderjahr der Zahlung des Beitrags nach S. 1 des § 27 Abs. 2 SGB 4 maßgeblich, sondern das Kalenderjahr, in dem die Beanstandung des Beitrags erfolgt.

5. Eine möglicherweise bestehende Unkenntnis des Versicherten vom Beitragserstattungsanspruch und der Möglichkeit, diesen geltend zu machen, ist für die Frage des Fristablaufs ohne Bedeutung (BSG Urteil vom 29. 7. 2003, B 12 AL 1/01 R).

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.12.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Erstattung der für ihn für den Zeitraum vom 01.05.1997 bis zum 31.12.1999 gezahlten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hat. Der 1963 geborene Kläger war vom 01.05.1989 bis zum 31.12.1999 im Familienbetrieb seines Vaters, der Firma I L Fleischereibetrieb, tätig. Während dieser Zeit hat der Kläger am 13.05.1997 den Meistertitel als Fleischermeister erworben. Die Firma I L Fleischereibetrieb wurde im Januar 2000 in eine GmbH umgewandelt; Gesellschafter und Geschäftsführer sind der Kläger und sein Bruder N L. Für die Zeit ab dem 01.05.1989 bis zum 31.12.1999 entrichtete der Kläger den Arbeitnehmeranteil (in Höhe von rund 19.000 DM) und der Arbeitgeber, die Firma I L Fleischereibetrieb, den Arbeitgeberanteil zu Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Dabei war seit Juli 1989 die Beklage für die Führung des Rentenversicherungskontos des Klägers zuständig; bis dahin (und seit dem 15.04.1988 (Datum der Vergabe der Versicherungsnummer) war es die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund). Seit dem 01.05.1989 bis zum 31.12.1999 und damit auch im streitrelevanten Zeitraum war der Kläger Mitglied der IKK. Mit Schreiben vom 13.10.2005 beantragte der Kläger bei der AOK L unter Übersendung weiterer Unterlagen eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung und die Feststellung für die Zeit von Mai 1989 bis zum 03.01.2000, nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden zu haben. Mit Schreiben vom 03.01.2006 wandte sich die IKK an die DRV Bund, dort Clearingstelle, mit der Bitte um Stellungnahme unter Würdigung der vorliegenden Unterlagen und der Mitteilung, dass für sie derzeit die widerlegbare Vermutung bestehe, dass Sozialversicherungspflicht nicht vorliege. Im Rahmen der internen Abstimmung teilte die DRV Bund der IKK mit Schreiben vom 18.01.2006 unter dem Betreff "Statusfeststellungsverfahren nach §§ 7 a ff. SGB IV" und unter Mitteilung von Gründen mit, sie teile deren Auffassung, dass eine selbstständige Tätigkeit vorgelegen habe, nicht. In ihrer Anhörung vom 14.02.2006 teilte die IKK dem Kläger mit, dass er im strittigen Zeitraum in einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe und integrierte in ihr Schreiben die Stellungnahme der DRV Bund vom 18.01.2006. Am 12.06.2006 erließ die IKK gegenüber dem Kläger einen Bescheid mit dem Betreff "Versicherungsrechtliche Beurteilung", mit dem sie feststellte, dass der Kläger in der Zeit vom 01.05.1989 bis zum 31.12.1999 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, und daher in diesem Zeitraum der Kranken,- Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe. Den Widerspruch des Klägers wies die IKK durch Widerspruchsbescheid vom 17.11.2006 zurück. In dem Widerspruchsbescheid, dessen Verfasser der stellvertretende Regionaldirektor K Ix ist, führte die IKK unter dem Punkt "Begründung der Sachentscheidung" unter "1. Sachverhalt" u.A. aus: "Herr B L beantragt mit Schreiben vom 13.10.2005 die Feststellung, dass er bereits seit dem 01.05.1989 nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, sondern als Selbständiger einzustufen sei. Er übersandte einen Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen, den Meisterbrief, ein Schreiben seiner Eltern sowie den Gesellschaftsvertrag. Gleichzeitig wurde die...

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