Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung der Rahmengebühr nach § 14 Abs 1 RVG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Festsetzung der Rahmengebühr nach § 14 Abs 1 RVG darf und muss der Rechtsanwalt im Rahmen der Ermessensausübung alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen. Um eine einigermaßen gleichmäßige Berechnungspraxis sicherzustellen, ist dabei grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen.

2. In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Übernahme von Fahrkosten für eine Methadonsubstitution ist regelmäßig von der Mittelgebühr auszugehen. Der Umstand, das das Verfahren eine wichtige Leistung für den Versicherten betrifft, erlaubt noch keine Bewertung des Verfahrens als Überdurchschnittlich.

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beschwerde betrifft eine Vergütungsfestsetzung.

Die Antragstellerin hat Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Hannover vom 25. Oktober 2005 eingelegt, mit dem das SG ihre Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 17. Januar 2005 zurückgewiesen hat. Hiergegen hat die Antragstellerin am 1. November 2005 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.

II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der erkennende Senat pflichtet den ausführlichen Ausführung im angefochtenen Beschluss des SG Hannover vom 25. Oktober 2005 bei.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. Gemäß § 14 Abs. 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (Satz 1). Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden (Satz 2). Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3).

Bei der Festsetzung der Gebühr darf und muss der Rechtsanwalt nach herrschender Ansicht Ermessen ausüben und alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen (Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. 2004, § 14 RVG Rdnr. 12 mwN). Zu Recht hat das SG darauf hingewiesen, dass dabei in der Praxis grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen ist. Nur das gewährleistet eine wenigstens einigermaßen gleichmäßige eigene Berechnungspraxis (Hartmann, aaO, Rdnr. 14 mwN).

In Anwendung dieses Grundsatzes erscheint die Festsetzung der Verfahrens- und der Terminsgebühr durch die Antragstellerin als unbillig.

Der zugrunde liegende Rechtsstreit betraf die Übernahme der Fahrkosten für eine Methadonsubstitution, also keine überdurchschnittlich schwierige Rechtsfrage. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragstellerin mehrere Schriftsätze fertigte. Entsprechendes gilt für die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers und das Haftungsrisiko der Antragstellerin. Auch hier sind keine Umstände ersichtlich, die einen Gebührenansatz über der Mittelgebühr rechtfertigen könnten. Der Antragstellerin ist zwar darin beizupflichten, dass der Rechtsstreit die Sicherung einer wichtigen Leistung für ihren Auftraggeber betraf. Die Bedeutung des Verfahrens kann gleichwohl jedoch nicht als überdurchschnittlich bewertet werden. Das gilt schon deshalb, weil es im zugrunde liegenden Rechtsstreit lediglich um eine vorläufige Regelung ging. Es handelte sich um ein einstweiliges Rechtschutzverfahren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2800400

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