Leitsatz (amtlich)
Gegen den Auszug aus dem Gebührenverzeichnis, durch den die Gebührenschuld festgestellt wird, kann nur der Schuldner das Gericht anrufen, nicht die Staatskasse; diese kann daher auch nicht die Berichtigung von - nach ihrer Auffassung - nach fehlerhafter Feststellung bewirken.
Fundstellen
Dokument-Index HI2051678 |
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