Entscheidungsstichwort (Thema)

Pauschgebühr für Unternehmen der privaten Pflegeversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Auf die Feststellung der Höhe der Pauschgebühr für Unternehmen der privaten Pflegeversicherung ist die Verordnung über die Höhe der von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 184 SGG zu entrichtenden Gebühr vom 31.3.1955, geändert durch Verordnungen vom 10.12.1962 und 13.5.1968 (BGBl I 1955, 180; 1962, 721; 1968, 412) entsprechend anzuwenden.

 

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Pauschgebühr.

Das Berufungsverfahren M A gegen die Vereinte Krankenversicherung AG -- Az.: L 3 P 50/99 -- wurde durch Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen (LSG) vom 7. Dezember 1999 entschieden. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des LSG setzte am 13. Januar 2000 für dieses Verfahren die Pauschgebühr nach § 189 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf 70,-- DM fest.

Gegen diesen am 19. Januar 2000 abgesandten Auszug aus dem Verzeichnis der Streitsachengebühren hat sich die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 7. Februar 2000 gewandt: Die Zustellung eines Auszuges aus dem Gebührenverzeichnis sei nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 189 Abs. 1 Satz 2 SGG nur gegenüber Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts wirksam, nicht aber gegenüber juristischen Personen des Zivilrechts. Die Kostenanforderung durch ein Sozialgericht sei ein Verwaltungsakt, der im vorliegenden Fall weder hinreichend bestimmt noch begründet sei. Auch die Rechtsbehelfsbelehrung sei falsch, weil § 189 Abs. 2 SGG nur für Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts gelte. Im übrigen bestehe auch keine Gebührenschuld. Denn die Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahren sei vor Inkrafttreten der gesetzlichen Gebührenregelung eingetreten. Außerdem fehle es an einer Verordnung über die Gebührenhöhe.

Der Antragsgegner hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Er hält die Festsetzung der Pauschgebühr in Höhe von 70,-- DM für zulässig und begründet.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.

Die Antragstellerin schuldet der Staatskasse eine Gebühr in Höhe von 70,-- DM.

Nach § 184 Abs. 1 Satz 1 SGG idF durch Art. 1 Nr. 5 des Fünften Gesetzes zur Änderung des SGG vom 30. März 1998, BGBl I 638, (5. SGG-ÄndG) haben Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Unternehmen der privaten Pflegeversicherung für jede Streitsache, an der sie beteiligt sind, eine Gebühr zu entrichten. Die Antragstellerin ist ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung und daher nach § 184 Abs. 1 Satz 1 SGG idF des 5. SGG-ÄndG gebührenpflichtig.

Die Antragstellerin meint, eine Gebührenschuld sei im vorliegenden Falle nicht entstanden, weil das Verfahren -- L 3 P 50/99 -- schon vor Inkrafttreten der Änderung des § 184 Abs. 1 Satz 1 SGG durch das 5. SGG-ÄndG rechtshängig geworden sei. Dem kann der Senat nicht beipflichten. Denn entscheidender Zeitpunkt für das Entstehen einer Gebührenschuld für das Berufungsverfahren ist nicht der Beginn der Rechtshängigkeit des Gerichtsverfahrens in erster Instanz, sondern der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit beim LSG. Im vorliegenden Fall ist das Verfahren vor dem LSG am 15. Juli 1999 anhängig geworden. § 184 Abs. 1 Satz 1 SGG idF des 5. SGG-ÄndG ist aber bereits am 1. Mai 1998 in Kraft getreten.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin entfällt die nach § 184 Abs. 1 Satz 1 SGG idF des 5. SGG-ÄndG entstandene Gebührenschuld nicht deshalb, weil die zuständige Bundesregierung (§ 184 Abs. 2 SGG) für die privaten Pflegeversicherungsunternehmen bislang die Höhe der Gebühren nicht festgesetzt hat.

Wie bereits ausgeführt, hat § 184 Abs. 1 Satz 1 SGG idF des 5. SGG-ÄndG für Unternehmen der privaten Pflegeversicherung mit Wirkung vom 1. Mai 1998 ausdrücklich eine Gebührenpflicht begründet. Die Höhe der Gebühren hat die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzusetzen (§ 184 Abs. 2 SGG). Das ist bislang nicht geschehen. Dadurch ist eine Diskrepanz entstanden. Denn das Gesetz begründet einerseits Gebührenschulden für Unternehmen der privaten Pflegeversicherung, die andererseits aber nicht beziffert werden können, weil entsprechende Regelungen fehlen. Diese Lücke ist entsprechend dem Sinn und Zweck des § 184 Abs. 1 Satz 1 SGG idF des 5. SGG-ÄndG zu schließen. § 184 Abs. 1 Satz 1 SGG idF des 5. SGG-ÄndG hat das Ziel, die privaten Pflegeversicherungsunternehmen, deren Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit fallen, gebührenrechtlich den gesetzlichen Pflegekassen gleichzustellen. Demgemäß betonen die Gesetzesmaterialien zu § 184 Abs. 1 Satz 1 SGG idF des 5. SGG-ÄndG ausdrücklich, dass eine kostenrechtliche Privilegierung privater Pflegeversicherungsunternehmen gegenüber den gesetzlichen Pflegekassen aus Gleichbehandlungsgründen nicht zu vertreten ist. Auch eine Besserstellung gegenüber Unternehmen der privaten Krankenversicherung, die der zivilgerichtlichen Kostenpflicht unterliegen, durch die grundsätzliche...

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