Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliges Anordnungsverfahren bei Honorarstreitigkeiten eines Vertragsarztes. Statthaftigkeit der Beschwerde. Verurteilung des Beigeladenen. Gleichstellung der Kassenärztlichen Vereinigung mit Versicherungsträger

 

Leitsatz (amtlich)

1. In einstweiligen Anordnungsverfahren um Honoraransprüche kann sich der Antragsteller für eine aufschiebende Wirkung seines Antrages nicht auf § 97 SGG stützen. Denn der Honorarbescheid ist vorläufig, weil abhängig von Richtigkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 21 Abs 13 S 2 EKV-Ä).

2. Die Beschwerde ist als das Rechtsmittel statthaft, das bei zutreffender rechtlicher Grundlage des einstweiligen Anordnungsverfahrens in Betracht gekommen wäre.

3. Auch in einstweiligen Anordnungsverfahren kann ein Beigeladener (hier: Kassenärztliche Vereinigung) nach § 75 Abs 5 SGG verurteilt werden.

4. Die Kassenärztliche Vereinigung ist kein Versicherungsträger; sie ist als öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaft einem solchen jedoch gleichgestellt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1670922

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