Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Aufbauleitung. Rechtsstatus. HAG. VEB Denkmalpflege. volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. gleichgestellter Betrieb

 

Orientierungssatz

1. Der Senat hat sich der Rechtsprechung des BSG (vgl BSG vom 10.4.2002 - B 4 RA 10/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr 5) angeschlossen, wonach § 1 ZAVtIVDBest 2 dahingehend auszulegen ist, dass eine Versorgungsanwartschaft in einem Versorgungssystem der technischen Intelligenz nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie oder im Bauwesen oder in einem gleichgestellten Betrieb erworben werden konnte (vgl ua LSG Chemnitz vom 26.11.2002 - L 4 RA 198/02).

2. Die Aufbauleitung bzw HAG (Hauptauftraggeber) ist den Einrichtungen des produzierenden Bauwesens zuzuordnen. Es handelt sich hierbei aber weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb noch um einen solchen den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieb, wie sie in § 1 Abs 2 ZAVtIVDBest 2 aufgeführt sind. Die Aufbauleitung war eine eigenständige und rechtsfähige Organisation, die zwar dem Rat des Bezirkes unterstand, aber nicht selbst zum Rat des Bezirkes gehörte. Die überwiegende Aufgabe der Aufbauleitung bzw HAG bestand in ihrer umfangreichen Beteiligung an der gesamten Vorbereitung und Durchführung eines Bauvorhabens und nicht in der Realisierung von dessen Konstruktion und Planung.

3. Bei dem VEB Denkmalpflege handelt es sich weder um einen Produktionsbetrieb der Industrie noch um eine in der Gleichstellungsliste des § 1 Abs 2 ZAVtIVDBest 2 genannte Einrichtung. Die Aufgabe der Denkmalpflege besteht nicht in der Produktion von Bauwerken, sondern in der Restauration, Erhaltung und Wiederherstellung von bereits vorhandenen, besonders schutzwürdigen Bauwerken. Somit ist der VEB Denkmalpflege mit seiner eigentlichen Aufgabe auch nicht den Produktionsbetrieben des Bauwesens zuzuordnen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.12.2003; Aktenzeichen B 4 RA 18/03 R)

BSG (Urteil vom 18.12.2003; Aktenzeichen 4 RA 18/03 R)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, im Rahmen des Entgeltfeststellungsverfahrens nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) die Zeit vom 01. September 1978 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zu einem Zusatzversorgungssystem zu berücksichtigen und dementsprechend die erzielten Entgelte festzustellen.

Der 1939 geborene Kläger studierte nach einem Praktikum ab 1958 Maschinenbau in M und beendete das Studium am 13. Mai 1964 als Diplom-Ingenieur für Maschinenbau. Anschließend war er ausbildungsadäquat zunächst bis zum 17. Oktober 1970 beim VEB Schwermaschinenbau "K L" M, sodann vom 19. Oktober 1970 bis Ende 1976 beim VEB I (I E) und vom 01. Januar 1977 bis zum 31. August 1978 beim VEB H S tätig.

Danach war er vom 01. September 1978 bis zum 30. April 1981 als Ingenieur für Vorbereitung, Leiter Koordinierung und Bereichsleiter bei der Aufbauleitung für ausgewählte Gesellschaftsbauten beim Rat des Bezirkes S tätig. Ab dem 01. Mai 1981 bis jedenfalls über den 30. Juni 1990 hinaus war er schließlich als Technischer Direktor beim VEB Denkmalpflege S beschäftigt. Er war bereits 1971 der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beige treten, hat aber auch ab 1977 Beiträge hierfür nicht in voller Höhe, sondern lediglich für weitere 7.200 Mark gezahlt.

Mit Feststellungsbescheid vom 25. Oktober 2000 stellte die Beklagte die Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 01. Mai 1964 bis zum 31. August 1978 sowie die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Entgelte fest. Die Berücksichtigung von Zeiten ab September 1978 lehnte sie mit der Begründung ab, der Kläger habe keine Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeübt.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei auch in seinen Tätigkeiten bei der Aufbauleitung und dem VEB Denkmalpflege der technischen Intelligenz angehörig gewesen. Der VEB Denkmalpflege habe Bauleistungen erbracht in Form der Restaurierung, Denkmalpflege und Altbausanierung. Auch bei der Aufbauleitung habe er eine Ingenieurstätigkeit verrichtet und insbesondere den Aufbau des Klinikums S sowie eines Straßenbahn-Bahnhofes vorbereitet und durchgeführt. Die Aufbauleitung sei später in in den VEB H komplexer Wohnungs- und Gesellschaftsbau integriert worden.

Zur Stützung seines Vortrages reichte er Kopien seiner Arbeitsverträge mit der Aufbauleitung zu den Akten. Hieraus geht hervor, dass er zunächst ab September 1978 als Ingenieur für Vorbereitung eingesetzt wurde und sodann ab November 1978 befristet bis März 1979 zusätzlich als stellvertretender Bereichsleiter. Von April bis Dezember 1979 übernahm er sodann die Tätigkeit als Leiter des Anfahrstabes für die Vorbereitung und Abnahme/Übergabe der 1. Nutzungseinheit des Krankenhausneubaus sowie weitere Arbeiten und Verantwortungen als Son...

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