Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenversicherung. Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag. Bestehen einer Versicherungspflicht. Bescheinigung der BA über Entrichtung von Beiträgen. Nachweis über zurückgelegte Versicherungszeiten. Verwaltungsakt

 

Orientierungssatz

Bestätigt die Bundesagentur für Arbeit in einem Schreiben die Entrichtung von Beiträgen für die freiwillige Weiterversicherung mit dem Hinweis, dass mit dem Schreiben Versicherungszeiten nachgewiesen werden können, so handelt es sich bei diesem Schreiben um einen Verwaltungsakt iS von § 31 S 1 SGB 10 (vgl BSG vom 4.12.2014 - B 5 AL 2/14 R = SozR 4-4300 § 28a Nr 10).

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 04. März 2013 wird aufgehoben.

In Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 02. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. März 2010 wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld mit einer Anspruchsdauer von 360 Kalendertagen in Höhe von 47,77 € kalendertäglich ab dem 27. Januar 2010 zu bewilligen.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Dauer des Arbeitslosengeldanspruches der Klägerin und dabei die Frage streitig, in welchen Zeiten die Klägerin ihre selbständige Tätigkeit im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt hat.

Die am 14. August 1952 geborene Klägerin bezog im Zeitraum vom 30. Januar 2006 bis zum 31. Januar 2008 Arbeitslosengeld. Am 01. Februar 2008 nahm sie eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit als Buchhalterin auf und stellte am 06. März 2008 bei der Beklagten einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung. Mit Bescheid vom 25. März 2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihrem Antrag entsprochen werde und die freiwillige Weiterversicherung ab dem 01. Februar 2008 beginne. Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung wurden ab dem 01. Februar 2008 gezahlt.

Am 30. Juli 2009 meldete die Klägerin ihren bisherigen Haupterwerb ab dem 30. Juli 2009 zum Nebenerwerb um. Eine Abschrift der Gewerbeummeldung ging bei der Beklagten am 13. August 2009 ein.

Mit Schreiben vom 16. April 2008 bestätigte die Beklagte der Klägerin die Entrichtung von Beiträgen für die freiwillige Weiterversicherung für die Zeit vom 01. Februar 2008 bis 31. Dezember 2008 und wies zudem darauf hin, dass für den Fall der Arbeitslosigkeit damit die Versicherungszeiten nachgewiesen werden könnten. Mit weiterem - und im Wesentlichen gleichlautendem - Schreiben vom 02. Dezember 2009 bestätigte die Beklagte die Zahlung von Beiträgen für die Zeit vom 01. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009.

Die Klägerin meldete sich am 27. Januar 2010 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld.

In dem Arbeitslosengeldantrag wurde die Frage „Ich übe eine Nebenbeschäftigung /-tätigkeit als Arbeitnehmerin, Selbständige/r oder mithelfende/r Familienangehörige/r aus oder werde eine solche aufnehmen“ mit „Ja“ beantwortet. Weiter ist angegeben, dass dies seit dem 01. August 2009 als Buchhalterin in selbständigem Nebenerwerb mit einer wöchentlichen Stundenzahl von 10 erfolge.

Mit Bescheid vom 02. Februar 2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 27. Januar 2010 für 240 Tage mit einem täglichen Leistungsentgelt in Höhe von 47,77 €.

Die Klägerin legte hiergegen am 08. Februar 2010 Widerspruch unter Verweis auf die Anspruchsdauer ein und gab an, die Ummeldung ihrer seit dem 01. Februar 2008 ausgeübten selbständigen Tätigkeit in einen Nebenerwerb sei nur aufgrund ihrer geringen Einnahmen erfolgt und erforderlich gewesen, weil sie den Krankenkassenbeitrag nicht mehr habe zahlen können. Sie habe durchschnittlich 20 bis 25 Stunden wöchentlich gearbeitet. Nach ihrer Kenntnis sei für die freiwillige Arbeitslosenversicherung eine wöchentliche Arbeitszeit von über 15 Stunden erforderlich. Die Voraussetzung habe sie erfüllt. Die Stundenzahl von 10 Stunden wöchentlich im Antrag auf Arbeitslosengeld beziehe sich auf die Zukunft (ab Februar 2010). Mit dem Ablauf des Jahres 2009 habe es weitere Veränderungen bei den Kunden gegeben, so dass für zwei Kunden (monatliche Einnahmen von 450,00 €) die Buchhaltung des Dezembers sowie die Lohnnachweise, Sozialversicherungs- und Berufsgenossenschaftsmeldungen im Januar letztmalig bearbeitet worden seien. Mit dieser Veränderung habe sich ihr wöchentlicher Arbeitsaufwand auf ca. 10 Stunden vermindert.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04. März 2010 als unbegründet zurück. Die für die Anspruchsdauer maßgebliche Rahmenfrist umfasse die Zeit vom 30. Juli 2007 bis 29. Juli 2009. Für die Festsetzung der Anspruchsdauer könne die Zeit der Selbständigkeit vom 01. Februar 2008 bis 29. Juli 2009 (18 Monate) berücksichtigt werden. Damit habe die Klägerin, die bei der Entstehung des Anspruchs am 27. Januar 2010 das 55. Lebensjahr vollendet habe, eine Anspruchsdauer von 8 Monaten erworbe...

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