Entscheidungsstichwort (Thema)

Wegeunfall. ehemalige DDR. innerer Zusammenhang. Handlungstendenz

 

Orientierungssatz

1. Für die Prüfung des inneren Zusammenhangs kann nach Auffassung des Senates angesichts der Vergleichbarkeit des einschlägigen bundesdeutschen Rechts entsprechend der RVO mit den entsprechenden Bestimmungen der ehemaligen DDR auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich zurückgeführt werden.

2. Zum Vorliegen eines Wegeunfalls, wenn die Versicherte irrtümlich auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg macht (hier: Aussteigen an falscher Bushaltestelle).

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um das Vorliegen eines Arbeitsunfalles im Rahmen von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der Kläger ist Ehemann der am 20. März 1991 verstorbenen P.. Diese war bei dem Landratsamt T. als Logopädin beschäftigt, ihre Tätigkeit bestand in der Betreuung sprachgestörter Kinder. Ihre Tätigkeit übte sie sowohl in den Räumen der Lernbehindertenschule in T., ihrem Wohnort, als auch in anderen Einrichtungen des Kreises T. aus. Seit 1988 betreute sie die Kinder der Schule für Körperbehinderte in M.; im Jahre 1991 14tägig an einem Mittwoch ab 14.00 Uhr. Die Gemeinde M. liegt ca. 12 Km nördlich von T. und ist über die Bundesstraße in Richtung R. von T. aus zu erreichen. Der nächste Ort nördlich der Gemeinde M. in Richtung R. an der Bundesstraße ist die Gemeinde G.. Üblicherweise benutzte die Verstorbene den Bus, um von T. aus nach M. zu gelangen.

Am 06. März 1991, einem Mittwoch, befand sich die Verstorbene ca. gegen 13.40 Uhr auf der Bundesstraße in Höhe der Bushaltestelle G. in Richtung M. bzw. T. Um die Straße zu überqueren, trat sie überraschend auf die Fahrbahn und wurde dabei von einem aus Richtung R. kommenden PKW erfaßt und verstarb aufgrund der beim Unfall erlittenen schweren Verletzungen am 20. März 1991.

Die Beklagte stellte im Laufe ihres Ermittlungsverfahrens Nachforschungen darüber an, aus welchem Grunde sich die Verunglückte zum Unfallzeitpunkt in der Gemeinde G. aufhielt. Der Arbeitgeber der Verstorbenen, das Landratsamt T. - Amt für Bildung und Schulung -, teilte auf Anfrage der Beklagten in einem Unfallfragebogen vom 13. Mai 1991 mit, daß die Verstorbene ihre Tätigkeit am besagten Unfalltage gegen 8.00 Uhr aufgenommen und etwa gegen 13.10 Uhr in T. die Schule für Lernbehinderte verlassen habe, um mit dem Linienbus die ca. 12 Km entfernte Schule für Körperbehinderte in M. zu erreichen. Sie habe vermutlich das Aussteigen aus dem Linienbus in M. verpaßt und sei bis G. gefahren. Frau K., Mitarbeiterin beim Landratsamt T., teilte auf Befragen der Beklagten am 05. August 1991 u.a. mit, die Verstorbene habe regelmäßig Dienstreiseaufträge erhalten, die in allgemeiner Form Zeit und Ort ihres Einsatzes regelten; die konkrete Terminplanung habe die Verstorbene selbständig gestaltet. Üblicherweise habe sie den um ca. 13.20 Uhr in T., Busbahnhof, abfahrenden Bus Richtung R. genommen. Der Unfall habe sich in Höhe der Bushaltestelle G., die auf die Haltestelle M. als nächste in Richtung R. folge, ereignet. Über den Grund des Aufenthaltes in G. könne man nur Vermutungen anstellen. Eine Möglichkeit sei, daß die Verstorbene aus nicht nachvollziehbaren Gründen den Ausstieg an der Haltestelle M. verpaßt habe und dann den Rückweg nach M. habe antreten wollen. Möglicherweise habe sie in G. den in seinem PKW haltenden, ihr bekannten Dr. T., der in der gegenüberliegenden Einmündung in seinem PKW gesessen habe, erkannt und habe mit ihm nach M. zurückfahren oder über die Behandlung eines gemeinsamen Patienten sprechen wollen. Eine andere Möglichkeit sei, daß die Verstorbene vor der Sprechstunde in M. noch ein von ihr betreutes Kind in G. oder S. habe besuchen wollen oder schon besucht habe. Gemäß der von der Beklagten beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft N. (Az.: 7 Js 225/91) gab der Zeuge Dr. T. gegenüber der Polizei in R. in seiner schriftlichen Äußerung vom 22. März 1991 an, daß er sich zum Zeitpunkt des Unfalles genau gegenüber der Bushaltestelle in ca. 10 Meter Entfernung in Höhe der Einmündung auf die B befunden habe. Die Verstorbene sei aus dem Omnibus ausgestiegen und dieser sei dann abgefahren. Plötzlich habe sie die Fahrbahn betreten und sei dann von dem PKW erfaßt worden. Wenn er sich nicht täusche, habe sie eine Handbewegung kurz vor dem verhängnisvollen Schritt gemacht, als ob sie etwas von ihm gewollt habe.

Auf Befragen der Beklagten erklärte der Zeuge Dr. T. in seiner schriftlichen Erklärung vom 06. November 1992 u.a., daß ihm die Verstorbene bekannt gewesen sei. Sie sei aus dem Bus ausgestiegen. Dieser sei weitergefahren. Sie habe die Hand zum Gruß erhoben und ihm zugelächelt, danach habe sie die Straße betreten. Aus der seinem Schreiben beigefügten Skizze ergibt sich, daß der Bus, aus dem die Verstorbene ausstieg, in Richtung T. gefahren ist. Auf Befragen der Beklagten erklärte Frau M. Schulleiterin der Lernbehindertenschule in T., am 12. Februar 1993, daß die Ver...

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