Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeitszeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für ehemalige hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS. Lehrer. Beitragserstattung vor 30.6.1990. Einbeziehung. Bestandsrente

 

Orientierungssatz

Zur Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS bei durchgeführter Beitragsrückerstattung vor dem 30.6.1990 (Entgegen BSG vom 31.3.2004 - B 4 RA 39/03 R).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.07.2005; Aktenzeichen B 4 RA 42/04 R)

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe der Altersrente des Klägers ab dem 01. Januar 1992.

Der ... 1926 geborenen Kläger bezog seit dem 01. Juli 1991 eine Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung. Diese wurde ihm mit Bescheid des "Trägers der Rentenversicherung/Überleitungsanstalt Sozialversicherung" vom 07. Juli 1991 in Höhe von 770,- DM gewährt. Gegen diesen Bescheid richtete sich der Kläger mit seinem als "Einspruch" gekennzeichneten Schreiben vom 25. Juli 1991, dass er an die Landesversicherungsanstalt Mecklenburg-Vorpommern richtete. Sein beitragspflichtiger Gesamtverdienst in den letzten 240 Monaten sei weitaus höher gewesen; deshalb müsste auch seine Rente höher ausfallen. Auf Wunsch des Klägers erfolgte sodann eine mündliche Absprache.

Mit Bescheid der Beklagten vom 27. November 1991 erfolgte die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 01. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts. Der monatliche Zahlbetrag der Regelaltersrente wurde auf 856,37 DM beziffert.

Gegen diesen Bescheid richtete sich der Kläger mit seinem als "Einspruch" gekennzeichneten Schreiben vom 17. Mai 1995. Am 01. Juli 1991 habe er die Berechnungsgrundlagen seiner Altersrente erhalten. Dagegen habe er am 25. Juli 1991 bei der Landesversicherungsanstalt Einspruch eingelegt. Es sei dann eine mündliche Absprache mit ihm erfolgt, die ihn jedoch nicht befriedigt hätte. Die Summe der Entgeltpunkte sei mit 0,75 berechnet worden. Dies erscheine ihm zu wenig. In den Grundsätzen der Rentenberechnung heiße es: "Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen." Er beziehe keine Zusatzversorgung nach der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der ehemaligen DDR. Einen Umwertungsbescheid habe er nicht erhalten.

Mit einem weiteren, ebenfalls als "Einspruch" gekennzeichneten Schreiben vom 21. September 1995 richtete sich der Kläger erneut gegen die Höhe der Rentenberechnung. Er bemängelte, dass er auf sein Schreiben vom 17. Mai 1995 bislang keine Antwort erhalten habe.

Mit Bescheid vom 24. Oktober 1995 bewertete die Beklagte die Schreiben des Klägers als Antrag nach § 44 SGB X und lehnte diesen Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Umwertungsbescheid nicht zu beanstanden sei. Gemäß § 10 1. Durchführungsbestimmung - 1. Rentenverordnung werden der beitragspflichtige monatliche Durchschnittsverdienst aus der Summe der beitragspflichtigen Verdienste der letzten 20 Kalenderjahre vor Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit errechnet, dividiert durch die tatsächlichen Arbeitsmonate dieses Zeitraumes. Gemäß § 10 Rentenangleichungsgesetz sei demnach bei der Berechnung des beitragspflichtigen monatlichen Durchschnittsverdienstes im Berechnungszeitraum für die Zeit bis zum 30. Juni 1990 der beitragspflichtige Verdienst bis zu 606,- DM monatlich und für die Zeit ab 01. Juli 1990 der beitragspflichtige Verdienst bis zu der ab diesen Zeitpunkt geltenden Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Es sei deshalb nicht von Bedeutung, wie hoch der tatsächliche Verdienst des letzten 240 Kalendermonate gewesen sei, sondern wie hoch der beitragspflichtige Verdienst gewesen sei. Die Berechnung mit einem Gesamtverdienst von 140.830,- DM sei daher korrekt erfolgt. Da der Kläger keine Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt habe, könne bei der Umwertung nur der monatliche beitragspflichtige Durchschnittsverdienst von 600,- DM zugrunde gelegt werden. Die dabei errechneten Entgeltpunkte von 0,7347 würden gemäß § 307 a Abs. 2 SGB VI auf 0,75 angehoben.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 1998 erbat der Kläger unter Berufung auf ein Urteil des 4. Senates des Bundessozialgerichtes zur Rentenversorgung Ost eine nochmalige Überprüfung seiner Rente.

Mit Bescheid vom 27. November 1998 lehnte die Beklagte erneut den Antrag nach § 44 SGB X ab. Bei dem erneut eingeleiteten Überprüfungsverfahren sei es nur um die Frage gegangen, in welcher Höhe die Arbeitsverdienste von Bediensteten der Deutschen Reichsbahn der DDR oder der Deutschen Post der DDR bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte für eine Rente nach dem 6. Sozialgesetzbuch rechtserheblich sein könnten. Richtig sei, dass die Beklagte verurteilt worden sei, auch für Zeiten, für die Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht entrichtet worden seien, die Kläger so zu stellen, als hätten sie Beiträge zur freiwilligen Z...

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