Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit Altersrente für schwerbehinderte Menschen. reduzierter Freibetrag. Beschädigtengrundrente. Kriegsbeschädigter. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die "Klarstellung" des Inhalts der Regelung des § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB 6 zum 1.1.1992 durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RVNG) vom 21.7.2004 (BGBl I 2004, 1791) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Die Richtigkeit der Ermittlung der Rentenanpassungswerte zum 1.7.2000 ist verfassungsgemäß (vgl BSG vom 31.7.2002 - B 4 RA 120/00 R = BSGE 90, 11 = SozR 3-2600 § 255c Nr 1). Aus der Entscheidung des BVerfG vom 28.4.1999 - 1 BvL 32/95 = BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 kann nicht hergeleitet werden, dass eine "Ost-Dynamisierung" erfolgen müsste und die Rentenanpassungsverordnungen seit dem Jahre 2000 verfassungswidrig wären.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.10.2005; Aktenzeichen B 4 RA 10/05 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger eine zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz zu gewähren ist, wie die Zahlbeträge seiner Altersrente zu dynamisieren sind und wie eine Unfallrente auf die gezahlte Altersrente anzurechnen ist.

Der Kläger ist ... 1938 geboren. Er war vom 16. Mai 1967 bis 30. Juni 1990 als Pflichtassistent bzw. Tierarzt überwiegend beim Rat des Kreises R tätig. Auf einen entsprechenden Antrag vom 18. August 1969 wurde der Kläger ab 01. September 1969 in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz mit einem Rentensatz von 60%, jedoch nicht mehr als 800,00 Mark monatlich aufgenommen.

Mit dem Beitritt zur FZR war der Kläger ab 01. Juli 1988 von der Anordnung über die Freiwillige zusätzliche Versorgung für Tierärzte und andere Hochschulkader in Einrichtungen des staatlichen Veterinärwesens vom 17. Mai 1988 (Anlage 1 Nr. 11 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) erfasst.

Am 13. Januar 2000 stellte der Kläger den Antrag auf Gewährung von Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und Schwerbehinderung.

Antragsgemäß wurde ihm mit Bescheid vom 21. August 2000 Altersrente ab 01. Juli 2000 gewährt. Der Kläger erklärte jedoch wegen noch ausgeübter selbständiger Tätigkeit den Verzicht auf diese Rente und beantragte am 05. Oktober 2000 die Zahlung der Rente ab 01. Januar 2001.

Mit Bescheid vom 17. Januar 2001 wurde die Rente ab 01. Januar 2001 bewilligt.

Mit Widerspruch vom 14. Februar 2001 machte der Kläger einen Anspruch auf eine zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz geltend.

Mit Bescheid vom 26. Juli 2001 erfolgte ab 01. Januar 2001 eine Neuberechnung ab 01. Januar 2001 wegen abweichender Berücksichtigung von Anrechnungszeiten, die zu einem höheren Rentenzahlbetrag führte. Bei der Rentenberechnung wurde eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung angerechnet. Der entsprechende anrechnungsfreie Betrag der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz von einer MdE von 30 von 100 (§ 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a SGB VI) wurde entsprechend § 84a Satz 1 BVG (Grundrente Ost) berechnet.

Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 24. August 2001 Widerspruch ein mit dem Begehren, die Intelligenzrente als zusätzliche Rentenleistung zu erhalten.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2003 zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Versorgungssysteme der DDR geschlossen worden seien. Es bestehe nur noch Anspruch auf eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Rentenleistung nach dem SGB VI. Diese sogenannte Systementscheidung habe das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28. April 1999 für verfassungsgemäß erklärt (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95).

Mit seiner am 09. Mai 2003 erhobenen Klage hat der Kläger sein Anliegen weiter verfolgt und zudem gerügt, dass die Rentenanpassungen nicht als "Anpassung Ost" unter Beachtung des nach dem Leiturteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. April 1999 (BVerfGE 100,1) bestehenden Eigentumsschutzes erfolgt seien. Zudem sei der anrechnungsfreie Betrag bei der Anrechnung der Unfallrente nach der Grundrente West zu berücksichtigen. Zur weiteren Begründung hat der Kläger auf Bücher, Aufsätze und Stellungnahmen verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2003 sowie der Rentenanpassungsmitteilungen vom 01. Juli 2000, 01. Juli 2001, 01. Juli 2002 und 01. Juli 2003 zu verurteilen, ihm ein höheres Alterseinkommen zu gewähren, in dem sie

a) die Ansprüche des Klägers auf Rente aus der Sozialversicherung und auf zusätzliche Rente in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrages, gemäß Gesetz zum 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84 % und ab 01. Juli 1990 (zunächst fiktiv) angepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet, berücksichtigt und ab Rentenbeginn nach den gleichen Kondition...

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