Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Freibetrag. Beschädigtengrundrente. Beitrittsgebiet. Klarstellung durch das RVNG

 

Orientierungssatz

1. Die Berücksichtigung des Freibetrages nach § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a nicht lediglich nach dem Nominalbetrag des § 31 Abs 1 S 1 BVG, sondern unter Berücksichtigung des § 84a S 1 BVG begegnet nach Auffassung des Senates keinen Bedenken (vgl BVerfG vom 14.3.2000 - 1 BvR 284/96 ua = BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3, entgegen BSG vom 10.4.2003 - B 4 RA 32/02 R = SozR 4-2600 § 93 Nr 2 und BSG vom 20.11.2003 - B 13 RJ 5/03 R = SozR 4-2600 § 93 Nr 3).

2. Die "Klarstellung" des Inhalts der Regelung des § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB 6 zum 1.1.1992 durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RVNG) vom 21.7.2004 (BGBl I 2004, 1791) begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.10.2005; Aktenzeichen B 4 RA 24/05 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Schwerin vom 14. November 2002 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist ob und wie eine Unfallrente auf die gezahlte Altersrente des Klägers anzurechnen ist.

Der im September 1935 geborene Kläger bezieht aufgrund eines Unfallereignisses eine Unfallrente von der Verwaltungsberufsgenossenschaft nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE von 50 von Hundert). Zum 01. Juli 2000 betrug der Zahlbetrag 992,45 DM bzw. 507,43 €.

Auf Antrag des Klägers aus dem Juli 2000 gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 04. Januar 2001 Regelaltersrente in Höhe von 2.080,37 DM für die Zeit ab dem 01. Oktober 2000. Hierbei wurde entsprechend der Anlage 7 des Rentenbescheides die Unfallrente des Klägers angerechnet. Hinsichtlich der Berechnungsmodalitäten wird auf die Anlage 7 verwiesen.

Mit seinem bei der Beklagten am 24. Januar 2001 eingegangenen Widerspruch machte der Kläger unter anderem geltend, im Rentenbescheid sei die Regelaltersrente entsprechend seinen Beiträgen zur Rentenversicherung aus dem Berufsleben ermittelt worden. Es handele sich also um eine rechtlich erworbene Regelaltersrente, für die von ihm Rentenbeiträge gezahlt worden seien. Daraus würde sich eine Altersrente von monatlich 2.851,27 DM errechnen, diese Rente sei um 603,45 DM gekürzt worden. Durch einen Arbeitsunfall würde er von der Berufsgenossenschaft eine Unfallrente erhalten, die durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert worden sei und keinen Abgaben unterliege. Gegen die obige Kürzung seiner Altersrente erhebe er Widerspruch. Es widerspreche der Gerechtigkeit und dem Gleichheitsprinzip. Während vom Versicherungsträger, der Berufsgenossenschaft, seine Unfallrente voll weiter gezahlt werde, würde die Beklagte die Rente aus seiner rechtlich erworbenen Altersrente kürzen. Wie ihm erläutert worden sei, wäre dies nicht der Fall, wenn der Versicherungsträger des Unfallschadens eine andere Versicherung wäre, zum Beispiel die Allianz.

Mit weiterem Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2001 wurde die Regelaltersrente des Klägers neu berechnet. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06. November 2001 zurück und führte unter anderem zur Begründung aus, gemäß § 93 SGB VI sei die Rente der Unfallversicherung – hier der Verwaltungsberufsgenossenschaft – auf die zeitgleich bezogene Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen, sofern die Summe der Renten einen bestimmten Grenzbetrag übersteige (§ 93 Abs. 3 SGB VI). Der Kläger würde neben der Regelaltersrente auch eine Rente der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen. Diese sei daher bei der Zahlung der Altersrente zu berücksichtigen. Die Ermittlung des Ruhensbetrages sei auf der Anlage 7 zum Rentenbescheid vom 04. Januar 2001 dargestellt.

Mit seiner am 28. November 2001 beim Sozialgericht (SG) Schwerin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und zur Begründung unter anderem vorgebracht, der Kläger sei der Auffassung, dass die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung als Entschädigung für einen erlittenen Arbeitsunfall zu betrachten sei. Die Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung besitze nach seiner Auffassung unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des BSG und des Bundesverfassungsgerichtes Eigentumscharakter. Dies werde wie im vorliegenden Fall nach Auffassung des Klägers bei der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht berücksichtigt. Es werde bisher davon ausgegangen, dass die Anrechnung einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung auf eine Rente aus der Rentenversicherung nach § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI mit Artikel 3 und 14 Grundgesetz vereinbar sei. Durch die Anrechnung der Verletztenrente auf die Rente aus der Rentenversicherung würden die Sicherungsziele beider Renten erfüllt und d...

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