Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Erhöhung der Unterkunfts- und Heizkosten nach nicht erforderlichem Umzug. dauerhafte Begrenzung auf den bisherigen Bedarf. keine Dynamisierung

 

Orientierungssatz

1. Eine Dynamisierung des Deckelungsbetrags nach § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 anhand von Entwicklungsdaten des allgemeinen Wohnungsmarktes (so SG Berlin vom 11.11.2011 - S 37 AS 14345/11 = info also 2012, 33) oder des bundesweiten Heizspiegels ist vom Wortlaut der Norm nicht gedeckt (vgl LSG Erfurt vom 6.6.2013 - L 9 AS 1301/11).

2. Auch für eine zeitliche Begrenzung der Deckelung bestehen keine Anhaltspunkte. Hätte der Gesetzgeber eine solche gewollt, hätte er dies ebenso wie im sogleich auf die auszulegende Vorschrift folgenden § 22 Abs 1 S 3 SGB 2 mit einer in vergleichbarer Weise differenzierenden und abmildernden Regelung durch bloße Einführung einer Frist bestimmen können (vgl LSG Erfurt vom 6.6.2013 - L 9 AS 1301/11).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.04.2015; Aktenzeichen B 14 AS 6/14 R)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 17. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Entscheidung des Sozialgerichts Schwerin, der Klägerin Verschuldenskosten in Höhe von 200 € aufzuerlegen, wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für die Zeit vom 01. Juni 2007 bis 30. April 2009 nach einem ohne Zustimmung erfolgten Umzug streitig.

Die 1971 geborene Klägerin lebte im streitigen Zeitraum mit ihrem 1994 geborenen Sohn, dem Kläger zu 2., in einer Bedarfsgemeinschaft. Zum 01. Mai 2003 waren sie gemeinsam in eine 58 m² große Wohnung in die P. Straße in A-Stadt gezogen. Ab dem 01. November 2006 hatten die Kläger eine Gesamtmiete von 305,31 € (Grundmiete 219,94 €, Betriebskosten 36,07 €, Heizkosten/Warmwasser 44,73 €, Wasser/Abwasser 4,57 €) zu zahlen.

Auf den Fortzahlungsantrag vom 11. Januar 2007 bewilligte der Beklagte den Klägern für März bis August 2007 Grundsicherungsleistungen unter Zugrundelegung eines Gesamtbedarfs für KdU in Höhe von 298,60 €.

Am 11. Januar 2007 stellte die Klägerin erstmals einen Antrag auf Zusicherung zum Umzug und führte als Grund an, die Wohnung sei kalt und ihr Sohn würde sich ständig erkälten. Diesen Antrag lehnte der Beklagte bestandskräftig ab, da ein wichtiger Grund für den Umzug nicht vorliege. Zugleich wies er darauf hin, dass im Falle des Umzugs die KdU nur noch in bisheriger Höhe übernommen würden.

Am 22. März 2007 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Zusicherung zum Umzug für eine 58 m² große Wohnung in der A-Straße zu einer Gesamtmiete von 327,59 € (Grundmiete 226,59 €, Betriebskosten 36 €, Heizkosten/Warmwasser 50 €, Wasser/Abwasser 15 €). Zur Begründung gab sie an, die Gründe für den geplanten Wohnungswechsel seien vielfältig. Sie sei alleinerziehend und bemühe sich um eine Beschäftigung. Die Betreuung ihres Kindes könne ihre Mutter nur übernehmen, wenn sie in ihrer Nähe wohnen würde. Nach dem Umzug würde ihre Mutter im gleichen Haus wohnen.

Mit Bescheid vom 27. März 2007 lehnte der Beklagte den Antrag auf Zustimmung zum Umzug mangels Erforderlichkeit ab. Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, Grund für den Umzug sei auch die Situation ihrer Mutter, die allein sei und sich sehr schlecht fühle. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2007).

Zum 01. Juni 2007 verzogen die Kläger in die Wohnung in der A-Straße in A-Stadt. Mit Änderungsbescheid vom 06. Juni 2007 bewilligte der Beklagte für Juni bis August 2007 Unterkunftskosten weiterhin in Höhe von 298,60 €, da der Umzug ohne die Zustimmung des Beklagten erfolgt und ein wichtiger Grund für diesen Umzug nicht erkennbar sei.

Auf den Fortzahlungsantrag vom 26. Juli 2007 bewilligte der Beklagte mit zwei Bescheiden vom 31. Juli 2007 für die Zeit von September 2007 bis Februar 2008 und März 2008 bis April 2008 den Klägern monatliche KdU in Höhe von 298,60 €.

Am 14. November 2007 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Übernahme einer im selben Monat fälligen Betriebskostennachzahlung für die vorherige Wohnung in der P. Straße für das Jahr 2006 in Höhe von 15,50 €, welchem der Beklagte in Höhe von 15,45 € entsprach. Zudem wurde die Miete ab dem 01. Januar 2008 auf 326,45 € gesenkt (Grundmiete 226,59 €, Betriebskosten 34,83 €, Heizkosten 50 €, Wasser/Abwasser 15 €). Des Weiteren ergingen für den Bewilligungszeitraum von September 2007 bis April 2008 Änderungsbescheide am 21. November 2007, 19. Dezember 2007, 21. Januar 2008, 22. Februar 2008 und 31. März 2008, in denen jeweils Unterkunftskosten in Höhe von 289,60 € gewährt wurden.

Auf den Fortzahlungsantrag vom 20. März 2008 bewilligte der Beklagte den Klägern für Mai bis Oktober 2008 KdU weiterhin in Höhe von 298,60 € (Bescheid vom 26. März 2008).

Auf den weiteren Fortzahlungsantrag vom 23. Septembe...

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