Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsausbildungsbeihilfeanspruch. Förderungsfähigkeit der zweiten Berufsausbildung zur Pflegefachkraft. Erstausbildung zur Gesundheits- und Pflegeassistentin. Gleichwertigkeit nach landesrechtlichen Regelungen. dauerhafte berufliche Eingliederung

 

Orientierungssatz

1. Eine durchgeführte Umschulung zur Gesundheits- und Pflegeassistentin stellt einen auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Abschluss dar, der einer Ausbildung nach § 57 Abs 1 SGB 3 nach Ausbildungsdauer und Status gleichwertig ist. Damit ist eine weitere Ausbildung zur Pflegefachkraft nicht förderungsfähig.

2. Mit der Ausbildung zur Gesundheits- und Pflegeassistentin bestehen in einer großen Vielzahl von Einrichtungen, insbesondere der ambulanten Pflege, Beschäftigungsmöglichkeiten.

 

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit ist ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 56 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der mit Änderungen seit 1. April 2012 geltenden Fassung vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) für die Dauer einer mittlerweile abgeschlossenen Ausbildung dem Grunde nach.

Die 1969 in M. geborene und über eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland verfügende Klägerin absolvierte im Zeitraum vom 3. September 2012 bis zum 13. Dezember 2013 in H. erfolgreich ihrem damals geäußerten Wunsch entsprechend eine durch das Jobcenter geförderte Qualifizierungsmaßnahme zur staatlich anerkannten Gesundheits- und Pflegeassistentin. Der Ausbildungsberuf "Gesundheits- und Pflegeassistentin" ist durch Hamburgisches Landesrecht staatlich anerkannt (§ 1 Abs. 1 Hamburgisches Gesetz über die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz (HmbGPAG) vom 21. November 2006, HmbGVBl. 2006, S. 554). Die in Lernortkooperation (§ 5 Abs. 1 HmbGPAG) von Berufsschulen und Ausbildungsbetrieben durchgeführte Ausbildung, für die die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes gelten (§ 3 HmbGPAG), dauert zwei Jahre (§ 2 Abs. 3 HmbGPAG), kann jedoch um bis zu ein Jahr verkürzt werden (§ 9 Abs. 1 HmbGPAG). Der Ausbildungsabschluss kann auch im Rahmen einer Umschulungs- oder Nachqualifikationsmaßnahme mit einer Dauer von 16 Monaten erreicht werden (www.hamburg.de/gesundheits-und-pflegeassistenz).

Zum 1. Januar 2014 nahm die Klägerin eine weitere Ausbildung auf, diesmal eine solche zur Pflegefachkraft mit einer Dauer bis 31. Juli 2016 bei der S. GmbH als Ausbildungsbetrieb.

Am 18. Februar 2014 beantragte die allein lebende Klägerin hierfür bei der Beklagten die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe. Sie hatte Unterkunftskosten in Höhe von 450,00 Euro monatlich, Fahrtkosten in Höhe von monatlich 45,00 Euro und bezog eine Bruttoausbildungsvergütung in Höhe von zunächst 730,00 Euro monatlich, im Zeitraum von August 2014 bis Juli 2015 in Höhe von 780,00 Euro und danach in Höhe von 860,00 Euro.

Mit Bescheid vom 20. März 2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Klägerin habe bereits eine berufliche Ausbildung abgeschlossen. Nachvollziehbare Aktivitäten oder Bemühungen zur beruflichen Eingliederung in den Arbeitsmarkt seien mit der ersten Ausbildung nicht erfolgt. Die Förderung einer zweiten Ausbildung sei nach § 57 Abs. 2 SGB III somit nicht möglich.

Nach einem Streit zwischen der Klägerin und der Beklagten, ob erstere im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Jobcenter am 15. April 2014 zumindest konkludent gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt hatte oder nicht sowie nach dem erfolglosen Betreiben eines gerichtlichen Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz (Antrag auf vorläufige Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe im Wege der einstweiligen Anordnung vom 7. August 2014, ablehnender Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 14. August 2014 - S 17 AL 491/14 ER, die hiergegen sowie gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegten Beschwerden zurückweisender Beschluss des erkennenden Senats vom 18. September 2014 - L 2 AL 52/14 B ER bzw. L2 AL 53/14 B PKH) erließ die Beklagte auf einen erneuten Antrag der Klägerin vom 10. Dezember 2014 hin unter dem 19. Dezember 2014 einen weiteren Ablehnungsbescheid, in dem sie ergänzend ausführte, die Förderung einer Zweitausbildung nach § 57 Abs. 2 SGB III sei nur möglich, wenn eine dauerhafte berufliche Eingliederung auf keine andere Weise als durch diese Zweitausbildung erreicht werden könne und wenn sich die Integrationschancen in den Arbeitsmarkt durch diese Zweitausbildung erheblich verbesserten. Die durch die zuständige Arbeitsvermittlung durchgeführte Arbeitsmarktprüfung habe jedoch ergeben, dass die Klägerin mit ihrem ersten Berufsabschluss gut in den Arbeitsmarkt vermittelbar wäre.

Hiergegen legte die Klägerin am 23. Dezember 2014 Widerspruch ein, mit dem sie die Ansicht vertrat, dass es sich bei der von ihr zuvor absolvierten 15-monatigen Ausbildung zur Gesundheits- und Pflegeassistentin nicht um eine Erstausbildung im Sinne der §§ 56 f...

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