Leitsatz (amtlich)
1. Eine Ausfallzeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 1259 Abs 1 S 1 Nr 3 RVO liegt auch dann vor, wenn Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht beantragt und nicht bezogen worden sind, weil diese Ansprüche wegen einer Abfindung nach § 117 Abs 2 AFG geruht hätten.
2. Eine Ausfallzeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 1259 Abs 1 S 1 Nr 3 RVO liegt dagegen nicht vor, wenn der Versicherte auf Leistungen verzichtet, indem er diese nicht beantragt, ohne daß der Ruhenstatbestand nach § 117 Abs 2 AFG erfüllt ist.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1665113 |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen