Leitsatz (amtlich)

1. Eine Ausfallzeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 1259 Abs 1 S 1 Nr 3 RVO liegt auch dann vor, wenn Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht beantragt und nicht bezogen worden sind, weil diese Ansprüche wegen einer Abfindung nach § 117 Abs 2 AFG geruht hätten.

2. Eine Ausfallzeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 1259 Abs 1 S 1 Nr 3 RVO liegt dagegen nicht vor, wenn der Versicherte auf Leistungen verzichtet, indem er diese nicht beantragt, ohne daß der Ruhenstatbestand nach § 117 Abs 2 AFG erfüllt ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.03.1988; Aktenzeichen 5/4a RJ 59/87)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665113

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge