Nachgehend

BSG (Beschluss vom 17.11.2015; Aktenzeichen B 1 KR 130/14 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 9. Januar 2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Labor- und Fahrtkosten im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung.

Der bei der Beklagten versicherte Kläger stellte einen entsprechenden Antrag am 28. März 2011 beim Jobcenter H ... Dieses lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30. März 2011 ab und wies den dagegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2011 zurück, da es hierfür im Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - keine Anspruchsgrundlage gebe.

Der Kläger wandte sich mit seiner dagegen am 23. Mai 2011 erhobenen Klage sowohl gegen die hiesige Beklagte als auch gegen das Jobcenter. Das Verfahren gegen das Jobcenter wurde abgetrennt und unter einem gesonderten Aktenzeichen weitergeführt.

Die vorliegende Klage hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2014 abgewiesen und ausgeführt, sie sei wegen fehlenden Vorverfahrens unzulässig.

Der Kläger hat dagegen am 14. Januar 2014 Berufung eingelegt. Er trägt vor, er sei mit dem Gerichtsbescheid nicht einverstanden.

Der Kläger beantragt nach Lage der Akten,

den Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2014 sowie den Bescheid des Jobcenters vom 30. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Labor- und Fahrtkosten im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist nicht begründet, denn die Klage ist - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - bereits unzulässig.

Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist, dass sich der Kläger mit seinem Anliegen zunächst an die Beklagte gewandt hat und diese den Anspruch in einem Verwaltungs- und einem Widerspruchsverfahren geprüft und entsprechende Bescheide erlassen hat (LSG Hamburg, Urteil vom 03.02.2011 - L 5 AS 222/10 - Juris; Böttiger in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl., § 54 Rn. 57). Hieran fehlt es, denn die Klage richtet sich nicht gegen Bescheide der Beklagten, sondern des hier nicht beteiligten Jobcenters.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10862132

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