nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Hamburg (Entscheidung vom 26.01.2001; Aktenzeichen S 26 U 516/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Januar 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, das Unternehmen der Klägerin an die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten, hilfsweise an eine andere Berufsgenossenschaft zu überweisen.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung; sie ist Mitglied der Beklagten. Am 30. September 1999 stellte sie den Antrag, ihr Unternehmen zum nächstmöglichen Termin an die - ihrer Auffassung nach - fachlich zuständige Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten zu überweisen, und begründete ihn damit, dass sie sich in den letzten Jahren schwerpunktmäßig auf den Gewerbezweig Nahrungs- und Genussmittel spezialisiert habe, und zwar ausschließlich im gewerblichen Bereich mit über 80 % ihrer Mitarbeiter.

Mit Bescheid vom 30. September 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1999 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Überweisung seien nicht erfüllt. Die Zuständigkeit der Beklagten beruhe auf dem nach wie vor rechtsgültigen Beschluss des Bundesrates vom 22. Mai 1885 (einschließlich späterer Zuweisungen durch Bundesrat, Reichstag, Reichsarbeitsministerium und Reichsversi-cherungsamt), da das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung von der Möglichkeit der Neuregelung der Zuständigkeiten der gewerblichen Berufsgenossenschaften durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 122 Abs. 1 des 7. Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) bisher keinen Gebrauch gemacht habe. Unabhängig davon habe die Beklagte seit der Entstehung von Zeitarbeitsunternehmen im Laufe der Jahrzehnte eine geeignete branchenspezifische Prävention entwickelt, und zwar immer in enger Zusammenarbeit mit diesem Gewerbezweig und seinen speziellen Bedürfnissen. Eine besondere Behandlung von sogenannten monostrukturellen im Verhältnis zu anderen Zeitarbeitsunternehmen sei sachlich nicht gerechtfertigt, da alle Unternehmen dieser Branche gemeinsame Strukturen aufwiesen wie Wechsel des Arbeitsplatzes, der Tätigkeitsfelder und -orte sowie der damit verbundenen Arbeits- und Wegeunfallgefahren. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz (GG) sei deshalb auch nicht ersichtlich.

Die gegen diese Bescheide erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 26. Januar 2001 abgewiesen unter Bezugnahme auf die Begründung in den angefochtenen Bescheiden der Beklagten.

Die Klägerin hat gegen den am 13. Februar 2001 zugestellten Gerichtsbescheid am 13. März 2001 Berufung eingelegt mit der Begründung, dass die Beklagte etwa 10- bis 20-fach höhere Beiträge erhebe als die für sie fachlich zuständige Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten. Sie verstoße damit durchgehend gegen das Gleichheitsgebot. Im Übrigen sei im Jahre 1943 die Bedeutung von Zeitarbeitsunternehmen nicht vorhanden gewesen. Der hier stattgefundene soziale Wandel sei offensichtlich vom Sozialgericht in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt worden.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 3. April 2002 hat die Geschäftsführerin der Klägerin auf Befragen des Gerichts angegeben, dass sie überwiegend Arbeitnehmer an Betriebe im Bereich Nahrung und Gaststätten mit der speziellen Aufgabe, Schokolade, Kaubonbons und Sonstiges zu verpacken, überlasse. Nur ein kleiner Teil (ihrer Einschätzung nach 2 % aller überlassenen Arbeitnehmer) werde an Reinigungsfirmen überlassen mit dem Aufgabenbereich, Container zu reinigen, in denen sich vorher Lebensmittel, Fleisch usw. befunden hätten. Von der Beklagten würden im Bereich der Prävention Kurse angeboten für Geschäftsführer, Sicherheitsbeauftragte und Sicherheitsfachkräfte. Das inhaltliche Angebot dieser Kurse sei nicht speziell auf die Bedürfnisse der Klägerin abgestellt. An diesen Kursen nähmen u.a. auch Mitarbeiter der Beklagten (mit ganz anderen Themen) teil.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Januar 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. September 1999 in der Fassung des Wider- spruchsbescheides vom 21. Oktober 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Unternehmen der Klägerin an die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten, hilfsweise an eine andere zuständige Berufs- genossenschaft zu überweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Januar 2001 zurückzuweisen.

Sie hält ihre Entscheidung für zutreffend. Die Klägerin habe in den Jahren 1992 und 1999 auch Arbeitnehmer (Schlosser, Staplerfahrer, Produktionshelfer, Mitarbeiter für Packtätig-keiten und kaufmännische Mitarbeiter) in andere Bereiche überlassen. Auf dem...

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