nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Hamburg (Entscheidung vom 16.01.2003)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.06.2005; Aktenzeichen B 12 RA 6/04 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Januar 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit ist die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie deren Verpflichtung zur Nachzahlung von Beiträgen für die Zeit ab Januar 1995 bis März 1999 und zur laufenden Beitragszahlung ab April 1999.

Die Klägerin ist ausgebildete Tanzpädagogin und Tänzerin und seit Januar 1990 als selbständige freiberufliche Trainerin für Ballett, Aerobic, Jazz und Gymnastik in verschiedenen Sportzentren tätig (Gewerbeanmeldung beim zuständigen Bezirksamt Altona zum 1. Januar 1990). Im Jahre 1998 führte die Landesversicherungsanstalt F. - LVA - eine Betriebsprüfung bei der Sportcenter j. GmbH (nachfolgend Sportcenter) mit Sitz in H. durch. Dabei stellte sie fest, dass die Klägerin dort als freiberufliche Trainerin tätig war. Grundlage war eine entsprechende Vereinbarung vom 27. Dezember 1997, wonach die Klägerin als Trainerin je nach Sportbereich folgende Arbeiten zu erledigen hatte: Alle konzeptionellen und inhaltlichen Arbeiten, Auswahl der Musik, Zusammenstellung der Musik und Abstimmung mit dem Übungsprogramm, testen und einüben neuer Trainingseinheiten, Vorbereitung der persönlichen werblichen Aktivitäten, erstellen von schriftlichen Bewegungsanweisungen, Kopien für individuelle Trainingsabläufe, Studium und Auswertung sportwissenschaftlicher Veröffentlichungen, alle buchhalterischen Aufgaben und die anfallende Geschäftskorrespondenz.

Die von der LVA zu ihrer Tätigkeit gestellten Fragen beantwortete die Klägerin dahingehend, dass sie eine gesundheitsfördernde Gymnastik nach eigener Konzeption und nach von ihr nach den Prinzipien der Trainingslehre erstellten Trainingsplänen anbiete und durchführe. Sie besitze hierfür die berufliche Qualifikation als Tanzpädagogin mit absolvierten Lehrgängen in Aerobic, Ballett, Jazz usw. Sie sei freiberuflich tätig und beschäftige kein Personal.

Nach Abgabe des Vorgangs an die Beklagte teilte diese der Klägerin mit Bescheid vom 11. Januar 1999 mit, dass sie aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit als Fitnesstrainerin ab dem 1. Mai 1995 der Versicherungspflicht nach § 2 S.1 Nr.1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Rentenversicherung der Angestellten unterliege. Nachdem die Beklagte nachfolgend dieses Schreiben als Aufklärungsschreiben zur Vorbereitung ihrer Verwaltungsentscheidung bezeichnet und die Klägerin daraufhin ihren dagegen eingelegten Widerspruch für erledigt erklärt hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 1. April 1999 fest, dass die Klägerin ab dem 1. Januar 1990 der Versicherungspflicht nach § 2 Abs.1 Nr.3 Angestellten-Versicherungsgesetz bzw. § 2 S. Nr.1 SGB VI unterliege, forderte für die zurückliegende Zeit ab Dezember 1993 bis März 1999 Beiträge in Höhe von 51.918,02 DM nach und ab April 1999 die Zahlung eines monatlichen Regelbeitrages in Höhe von 859,59 DM. Dem dagegen eingelegten Widerspruch gab sie mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 1999 teilweise statt, indem sie - unter Beachtung der Verjährungsvorschriften - rückständige Beiträge erst ab Januar 1995 geltend machte. Im Übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück.

Mit ihrer dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, dass sie zwar in ihrer Eigenschaft als Sporttrainerin Aerobic, Stepp-aerobic und Body-forming-Kurse durchführe, indem sie die Teilnehmer zur körperlichen Bewegung motiviere durch Vorführung der Bewegungsabläufe sowie Aufforderung an die Kursteilnehmer zum Mitmachen. Dabei stehe jedoch nicht die Wissensvermittlung im Vordergrund, sondern die Steigerung der körperlichen Fitness. Allein von Bedeutung sei somit das sportliche Training, für das sie individuelle Programme für jeden einzelnen Kursteilnehmer nicht erarbeite.

Das Sozialgericht Hamburg hat die Klage mit Urteil vom 16. Januar 2003 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin selbständige tätige Lehrerin sei. Nach der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung gehörten zu diesem Personenkreis alle Personen, die Unterricht erteilten, unabhängig von dem jeweiligen Gebiet. Die Klägerin vermittle in ihren Kursen Fähigkeiten und Fertigkeiten im Bereich der Bewegung, wobei sie die Teilnehmer auch beobachte und hinsichtlich der Bewegungen berate.

Gegen das am 29. Januar 2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27. Februar 2003 Berufung eingelegt. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass ihre Tätigkeit nicht unter den Begriff des Lehrers falle; vielmehr sei sie lediglich Trainerin. Bereits der Sprachgebrauch spreche gegen die vom Sozialgericht vorgenommene Auslegung des Lehrerbegriffs. Im Rahmen der Aerobic-Kurse würden von ihr keine speziellen Fertigkeiten oder Kenntnisse vermittelt, s...

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