Verfahrensgang

SG für das Saarland (Urteil vom 22.03.1990; Aktenzeichen S 16 Ar 97/89)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden dasUrteil desSozialgerichts für das Saarland vom22. März 1990 und der Bescheid der Beklagten vom 07.07.1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.01.1989 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe besitzt, wobei es vorwiegend darum geht, ob der Kläger beim Beigeladenen zu 2) in einem ständigen Beschäftigungsverhältnis stand.

Der Kläger meldete sich am 24.05.1988 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosenhilfe unter der Angabe, weder eine selbständige Tätigkeit auszuüben noch in Deinem Beschäftigungsverhältnis zu stehen bzw. sonstige laufende Einnahmen zu haben. Des weiteren erklärte er, nicht im Besitz von Vermögen von mehr als 8.000,00 DM zu sein.

Eine Arbeitsbescheinigung des Beigeladenen zu 2) vom 22.06.1988 bestätigt dem Kläger eine Tätigkeit als sog. freier Mitarbeiter (redaktionelle Mitarbeit) in der Zeit vom 01.01.1987 bis 31.03.1988 und eine Beendigung der Tätigkeit aufgrund eines Vergleichs. In Wahrheit wurde jedoch durch Vergleich beim Arbeitsgericht Saarbrücken vom 26.02.1988 (Az. 1 Ca 10/88), wie es in diesem Vergleich heißt, das „Dienstverhältnis” der Beteiligten auf Veranlassung des Beigeladenen zu 2) mit dem 29.02.1988 beendet. Diesem Vergleich war zum einen ein Rechtsstreit des Klägers gegen den Beigeladenen zu 2) vorausgegangen, in dem der Kläger vom Beigeladenen zu 2) wegen erheblicher Einschränkung des Tätigkeitsfeldes durch den Beigeladenen zu 2) im Jahre 1987 einen finanziellen Ausgleich verlangt hatte. Zum anderen hatte der Kläger die Feststellung begehrt, daß eine vom Beigeladenen zu 2) am 14.01.1988 ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam sei. Im bezeichneten Vergleich hat sich der Beigeladene zu 2) darüber hinaus verpflichtet, an den Kläger gem. §§ 9, 10 Kündigimgsschutzgesetz eine abzugsfreie Abfindung in Höhe von 22.000,00 DM zu zahlen. Die Vergleichsparteien waren sich darüber einig, daß damit alle gegeneinander bestehenden Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis und dessen Beendigung abgegolten seien.

Eine zweite Bescheinigung des Beigeladenen zu 2) vom 18.08.1988 enthält die Angabe, daß der Kläger von 1979 bis 31.03.1981 als Student mit weniger als 20 Stunden wöchentlich bei ihm und danach in der Zeit vom 01.01.1982 bis 31.12.1986 durchgehend mit wenigen Ausnahmen monatlich 20 bis 28 Tage tätig war, wobei der Beigeladene zu 2) bereits in der Bescheinigung vom 22.06.1988 angegeben hatte, in der Regel sei davon auszugehen, daß die sog. freien Mitarbeiter ca. 8 Stunden werktäglich arbeiteten.

In der Zeit vom 01.01.1985 bis 31.12.1985 war der Kläger im Januar an 26, im Februar an 28, im März an 29, im April an 21, im Mai an 22, im Juni an 18, im Juli an 21, im August an 22, im September an 19, im Oktober an 18, im November an 24 und im Dezember an 25 Tagen für den Beigeladenen zu 2) tätig; im Jahre 1986 ergaben sich im Januar 28, im Februar 21, im März 19, im April 20, im Mai 18, im Juni 20, im August 10, im September 22, im Oktober 25 und im Dezember 4 Tage. Im Jahre 1987 wurde der zeitliche Einsatz des Klägers aufgrund, veränderter Dispositionen des Beigeladenen zu 2) drastisch reduziert (Januar 5 Tage, Februar 6 Tage, März 1 Tag, April 10 Tage, Mai 8 Tage, Juni 4 Tage, August 7 Tage, September 2 Tage, Oktober 7 Tage, November 1 Tag, Dezember 2 Tage).

Dem Kläger oblag als sog. redaktionellem Mitarbeiter des Beigeladenen zu 2) die Auswahl und Zusammenstellung der Programmteile einzelner Sendungen, wobei insbesondere die spätere vertragliche Verpflichtung der konkreten Interpreten jedoch erst nach Absprache mit dem zuständigen Abteilungsleiter erfolgte. Zum anderen wirkte der Kläger bei der Herstellung sendereigener musikalischer Neuproduktionen mit. Er war in den Jahren 1985, 1986 eingesetzt im Rahmen der Produktionen „Im K.” „V. H.” und „C.-K.”. Der Kläger wurde pro Leistungstag bezahlt; im Durchschnitt erhielt er auf diese Weise monatlich etwa 3.800,00 DM brutto. Soweit er nicht mit der Vorbereitung der Serien befaßt war, war er häufig als Regieassistent bei anderen Produktionen des Beigeladenen zu 2) eingesetzt.

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung wurden nicht entrichtet. Zur Reduzierung des Einsatzes des Klägers im Jahre 1987 hat der Beigeladene zu 2) in einem Schreiben vom 31.03.1987 an den Kläger ausgeführt, der Grund sei darin zu finden, daß Sendeplätze von Fernsehserien im Unterhaltungsbereich, an denen der Kläger bisher als redaktioneller freier Mitarbeiter beteiligt gewesen sei, sich geändert hätten bzw. entfallen seien. Zuletzt wurde dem Kläger im Oktober 1987 mitgeteilt...

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