Nachgehend

BSG (Beschluss vom 17.11.2006; Aktenzeichen B 2 U 58/05 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 07.03.2002 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 16.03.1996 ein Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusteht.

Der 1956 geborene Kläger arbeitete zunächst in verschiedenen Speditionen, bevor er sich als Spediteur in der Zeit von November 1991 bis Februar 1995 selbständig machte. Das Speditionsgeschäft wurde auf die Ehefrau überschrieben, die Friseurmeisterin ist. Zum 01.01.1996 stellte sie den Kläger als Geschäftsführer und Fahrer zu einem Bruttogehalt von monatlich 10.000 DM ein. Am 16.03.1996 fiel der Kläger rückwärts mit dem Kopf gegen ein Blechfass, als er während der Arbeit in seinen LKW einsteigen wollte und dabei der als Einstiegshilfe gedachte Haltegriff abriss.

Nach Einholung von ärztlichen Befundberichten ließ die Beklagte den Kläger neurologisch-psychiatrisch durch Prof. Dr. Dr. M., em. ärztlicher Direktor der Neurologischen Poliklinik und Abteilung Neuropsychologie der Universität T., untersuchen. In seinem Gutachten vom 08.10.1996 kam er zu dem Ergebnis, dass als Unfallfolgen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet eine folgenlos ausgeheilte Schädelprellung, eine HWS-Distorsion I. bis II. Grades sowie ein Schmerzmittelmissbrauch mit analgetikainduziertem Dauerkopfschmerz vorlägen. Die MdE hierfür werde auf 20 v. H. für die Dauer des ersten halben Jahres angenommen, ab jetzt betrage die MdE noch 10. v. H. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe bis zum 09.04.1996 bestanden.

Nachdem der Kläger sich vom 06.11. bis 01.12.1996 in der Klinik für Schmerztherapie in R. befunden hatte, holte die Beklagte ein weiteres Gutachten bei Prof. Dr. Dr. M. vom 14.03.1997 sowie ein orthopädisches Gutachten vom 02.06.1997 bei Dr. H., Oberarzt der Orthopädischen Klinik der Universitätskliniken des S., ein. Die Gutachter kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Unfallfolgen ausgeheilt seien und eine MdE nicht vorliege.

Mit Bescheid vom 26.06.1997 lehnt die Beklagte die Gewährung von Rente ab mit der Begründung, nach dem Ende der unfallbedingten Dauer der Arbeitsunfähigkeit (09.04.1996) bestehe keine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Den dagegen erhobene Widerspruch wies die Beklagte nach Einholung einer Stellungnahme ihres Beratungsarztes PD Dr. M. vom 14.09.1997 mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.1997 zurück.

Dagegen hat der Kläger am 28.11.1997 Klage erhoben. Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat ein Gutachten vom 09.09.1998 sowie eine ergänzende Stellungnahme vom 21.09.1999 bei Dr. Ju., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, und ein neurologisches Zusatzgutachten vom 22.12.1998 bei Dr. J., Chefarzt der Neurologischen Klinik der Bundesknappschaftsklinik P., eingeholt. Nachdem das Sozialgericht zunächst mit Beweisanordnung vom 22.09.1999 Prof. Dr. E., Chefarzt der Neurologischen Klinik des Caritas-Krankenhauses D., mit der Erstellung eines neurologischen Gutachtens beauftragt hatte, hat es mit Beschluss vom 03.11.2000 die Beweisanordnung vom 22.09.1999 dahingehend abgeändert, dass anstelle von Prof. Dr. E. Oberarzt Dr. K., Caritas-Krankenhaus D., mit der Begutachtung beauftragt wurde. Das neurologische Gutachten vom 25.07.2001 wurde jedoch nicht von Dr. K., sondern von Prof. Dr. E. erstellt.

Mit Gerichtsbescheid vom 07.03.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Sachverständige Dr. Ju. habe als Unfallbezeichnung "HWS-Schleudertrauma, Folgen mit eingeschränkter HWS-Beweglichkeit und Cephalgie" vorgeschlagen und mit 20 v. H. bewertet. In seiner Stellungnahme vom 21.9.1999 habe er dargelegt, dass der Blepharospasmus eher nicht auf den Unfall zurückgeführt werden könne und das weiter diagnostizierte Horner-Syndrom keine MdE von 20 v. H. rechtfertige. Es könne aber auch gesagt werden, dass unspezifische Beschwerden verblieben seien. Dies reiche weder aus, um von klaren Unfallfolgenbescheinigungen auszugehen, noch dass die Unfallfolgen eine MdE von 20 v. H. begründen würden. Auch das Gutachten Dr. K. sei nicht geeignet, das Klagebegehren zu begründen. Wenn der Sachverständige ausführe, dass der Kläger aufgrund eines Schmerzsyndroms multifaktorieller Genese zur Zeit deutlich eingeschränkt sei, so folge bereits daraus, dass die Ursache des Schmerzsyndroms nicht festgestellt und damit auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 16.03.1996 zurückgeführt werden könne. Dafür spreche auch die Formulierung "wir gehen zusammenfassend davon aus, dass die initiale Ursache der Kopfschmerzsymptomatik im Unfall vom 16.03.1996 zu sehen ist. Im Weiteren hat sich vermutlich ein schmerzmittelinduzierter Kopfschmerz herausgebildet". Zudem würden die Feststellungen Dr...

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