Verfahrensgang

SG für das Saarland (Urteil vom 07.12.1988; Aktenzeichen S 2 Ka 31/87)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 07.12.1988 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger im Quartal 2/84 zugunsten von Ersatzkassenpatienten und AOK-Patienten durchgeführte chirotherapeutische Eingriffe (Gebührenziffer 3306 BMÄ/E-GO 1978) zu vergüten hat.

Der Kläger ist als Anästhesist in S. niedergelassen und zur kassenärztlichen sowie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Beschlüssen (= Bescheiden) vom 15.10.1984 (betreffend das Abrechnungsquartal 2/84 im AOK-Bereich) und 26.07.1984 (betr. das Quartal 2/84 im Ersatzkassenbereich) hat die Beklagte u.a. eine Vergütung der Gebührenziffern 3306 BMÄ/E-GO 1978 abgelehnt, weil die diesen Gebührenziffern entsprechenden Leistungen nicht der in der Weiterbildungsordnung enthaltenen Definition des Fachgebietes der Anästhesiologie zugeordnet werden könnten. Mit Beschlüssen vom 31.10.1984 (Ausfertigung vom 12.11.1984) – betr. die Ersatzkassenabrechnung – und 23.01.1985 (Ausfertigung vom 13.03.1985) – betr. die AOK-Abrechnung – hat die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Ausgangsbescheide mit der Begründung zurückgewiesen, die Abrechnung der Gebührenziffer 3306 könne nur von entsprechend ausgebildeten Ärzten erfolgen. Die Leistungen setzten eine ärztliche und gegebenenfalls röntgenologische Wirbelsäulenuntersuchung voraus, und zwar mit schriftlicher Fixierung von Art und Ort der funktionsmechanischen Störung. Eine sorgfältige Diagnostik, exakte Indikationsstellung und spezifische Technik entscheide über die Wirksamkeit des Eingriffs, so daß seine Anwendung einer besonderen Ausbildung des Arztes bedürfe, die der Kläger nicht nachgewiesen habe. Zudem könne die Leistung nicht dem Fach der Anästhesie zugeordnet werden.

Gegen die Beschlüsse der Beklagten hat der Kläger beim Sozialgericht für das Saarland (SG) Klage erhoben.

Im Klageverfahren, in dessen Rahmen noch die Befugnis zur Abrechnung weiterer Gebührenziffern streitig war, hat das SG Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Prof. Dr. F. (vom 25.07.1988) über die Frage, welche Untersuchungen im einzelnen zur Narkosefähigkeit eines Patienten durch den Anästhesisten regelmäßig erforderlich sind. In diesem Gutachten führt Prof. Dr. F. u.a. aus, der Anästhesist sei für die Durchführung der Anästhesie verantwortlich. Er habe dabei nicht nur für die Schmerzfreiheit und Schaffung guter Operationsbedingungen, sondern auch für die Sicherung der vitalen Körperfunktionen des Patienten zu sorgen und sich im Rahmen dieser Aufgabe auch die nötigen Ausgangsbefunde zu verschaffen.

Durch Urteil des SG vom 07.12.1988 wurde die Klage abgewiesen, soweit es die Gebührenziffer 3306 BMÄ/E-GO 1978 betrifft. Im Urteil wird hierzu ausgeführt, die Beklagte habe zutreffend die Vergütung der vom Kläger abgerechneten Leistungen abgelehnt. Inhalt der Leistung nach Ziffer 3306 BMÄ/E-GO 1978 sei ein gezielter chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule. Nach „Absatz 2 der Anm. zu Nr. 3307” setze die Abrechnung der Leistungen nach den Ziffern 3306 und 3307 eine besondere ärztliche Qualifikation voraus, die der Beklagten gegenüber nachzuweisen sei. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide habe der Kläger jedoch der Beklagten gegenüber seine besondere Qualifikation nicht nachgewiesen, so daß im Hinblick auf diesen mangelnden Nachweis dahinstehen könne, ob dem Kläger als Gebietsarzt unter Berücksichtigung der Regelung des § 17 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung die Leistung überhaupt vergütet werden könne.

Gegen das am 31.01.1989 zugestellte Urteil, mit dem auch über weitere Abrechnungsquartale entschieden worden war, hat der Kläger am 23.02.1989 Berufung eingelegt, die er in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.1991 im Rahmen eines Teilvergleiches auf die Bescheide betr. das Quartal 2/84 für den AOK-Bereich und den Ersatzkassenbereich beschränkt hat.

Er trägt vor, Aufgabe des Anästhesisten sei es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), Schmerztherapie zu betreiben. Chirotherapeutische Patienten würden ihm von niedergelassenen Ärzten zugewiesen, die den chirotherapeutischen Eingriff als solchen zwar vornehmen könnten, ihn indessen bewußt nicht vornähmen wegen der mit dem Eingriff verbundenen Schmerzen, die er (der Kläger) dadurch ausschalte, daß er den Eingriff in Form einer Behandlungseinheit, bestehend aus therapeutischer Lokalanästhesie mit anschließender Chirotherapie (bestimmte Einrenkungshandgriffe zur Behandlung krankhafter Störungen und Subluxationen im Bereich der Wirbelsäule), vornehme. Es handele sich deshalb nicht um eine fachfremde Leistung, sondern im Grunde um Schmerztherapie. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Beklagte die Gebüh...

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