Verfahrensgang

SG für das Saarland (Urteil vom 11.06.1997; Aktenzeichen S 1 K 22/97)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 14.02.2001; Aktenzeichen B 1 KR 28/00 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil desSozialgerichts für das Saarland vom11.06.1997 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Kosten einer manualtherapeutischen Behandlung durch Dr. K. in der Ukraine in der Zeit vom 21.07.1996 bis 04.08.1996 in Höhe von 7.104,– DM.

Die im Jahre 1983 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gem. § 10 SGB V familienversichert. Sie leidet an einem Zustand nach frühkindlichem Hirnschaden mit Tetraspastik.

Am 17.05.1996 beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten einer Manualtherapie durch Dr. K. einschließlich der Reisekosten und Unterbringungskosten in der Ukraine. Nach Einholung einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 29.05.1996 die Übernahme der Kosten für die Behandlung durch Dr. K. ab, wobei sie zur Begründung im wesentlichen ausführte, im Hinblick auf das in der gesetzlichen Krankenversicherung geltende Sachleistungsprinzip komme eine Kostenerstattung nur ausnahmsweise in Betracht; eine solche Ausnahme sei jedoch vorliegend nicht gegeben. Darüber hinaus komme die Kostenübernahme einer Behandlung im Ausland nur in Betracht, wenn eine Behandlungsmöglichkeit im Inland nicht gegeben sei. Zur Behandlung der bei der Klägerin bestehenden Erkrankung stünden jedoch auch im Inland Behandlungsmöglichkeiten in ausreichendem Maße zur Verfügung.

Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Widerspruchsbescheid vom 16.12.1996 zurückgewiesen, wobei die Beklagte ergänzend zu dem Ausgangsbescheid anführte, nach herrschender wissenschaftlicher Meinung sei ein Nachweis des Nutzens bzw. der Überlegenheit der Behandlung durch Dr. K. gegenüber Behandlungsmaßnahmen im Inland nicht erbracht.

Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) die Klage durch Urteil vom 11.06.1997 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, nach § 18 SGB V komme eine Kostenübernahme für eine Auslandsbehandlung nur in Betracht, wenn eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung im Inland überhaupt nicht oder für den Versicherten nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden könne. Vor Bewilligung einer Auslandsbehandlung seien zunächst alle in Betracht kommende inländischen Behandlungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Diese Voraussetzungen für eine Auslandsbehandlung seien bei der Klägerin nicht erfüllt, da sie auch im Inland mit anerkannten Behandlungsmethoden hätte behandelt werden können. Es sei aus mehreren Parallelverfahren gerichtsbekannt, daß auch in der K. manualtherapeutische Behandlungen durchgeführt werden könnten. Auch wenn die dort durchgeführte Behandlung mit der Therapiemethode des Dr. K. nicht identisch sei, stelle sie jedenfalls eine im Inland zur Verfügung stehende manualtherapeutische Behandlungsmethode dar, die die Klägerin nicht wahrgenommen habe. Vor Ausschöpfung aller inländischen Behandlungsmöglichkeiten komme aber die Bewilligung einer Auslandsbehandlung nicht in Betracht.

Gegen dieses ihr am 04.08.1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 04.09.1997 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt.

Die Klägerin ist der Auffassung, eine der Behandlung durch Dr. K. adäquate Behandlungsmethode stehe in Deutschland nicht zur Verfügung. Die Behandlungsmethode der Klinik in K. sei schon von der Natur der Sache her nicht vergleichbar, da die Behandlungsmethode des Dr. K. eine Ganzheitsmethode darstelle, die in Deutschland nicht zur Verfügung stehe. Im übrigen sei diese Methode eine medizinisch und wissenschaftlich anerkannte Methode.

Die Klägerin begehrt sinngemäß,

  1. das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 11.06.1997 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29.05.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1996 aufzuheben,
  2. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der in der Zeit vom 21.07.1996 bis 04.08.1996 durchgeführten manualtherapeutischen Behandlung durch Dr. K. in der Ukraine zu erstatten.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Klägerin stehe bereits deshalb ein Anspruch auf Kostenübernahme nicht zu, da es sich bei der manualtherapeutischen Behandlung durch Dr. K. um eine Behandlungsmethode handele, die dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht entspreche. Darüber hinaus stünden auch in Deutschland in ausreichendem Maße therapeutische und rehabilitative Einrichtungen für Cerebralparese zur Verfügung, wobei hier insbesondere eine manualtherapeutische Behandlung in der …klinik K. zu nennnen sei. Diese Behandlungsmöglichkeit sei von der Klägerin bisher unstreitig nicht in Anspruch genommen.

Wegen der we...

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