Verfahrensgang

SG Cottbus (Urteil vom 27.02.2001; Aktenzeichen S 11 RA 577/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.10.2002; Aktenzeichen B 4 RA 27/02 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden dasUrteil desSozialgerichts Cottbus vom27. Februar 2001 und die Bescheide der Beklagten vom 26. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2000 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, unter Rücknahme des Bescheides vom 28. November 1991 den Bescheid vom 17. Januar 1994 zu ändern und die Witwenrente der Klägerin nach dem SGB VI von Beginn an unter Berücksichtigung von Zusatzversorgungszeiten neu zu berechnen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt als Witwe eines so genannten Bestandsrentners aus dem Beitrittsgebiet eine Neuberechnung ihrer Witwenrente in gleicher Weise wie für so genannte Zugangsrentner.

Die Witwenrentenberechtigung der Klägerin leitet sich aus der Versicherung des am … 1925 geborenen und am 23. März 1993 verstorbenen Versicherten H. D. ab, der seit dem 01. August 1990 Altersrente aus eigener Versicherung erhielt, die mit dem Bescheid vom 28. November 1991 umgewertet und angepasst wurde.

Die Klägerin bezog nach dem Tod des Versicherten aufgrund des Bescheides vom 17. Januar 1994 große Witwenrente ab dem 01. April 1993. Hierbei wurden – wie bereits im Bescheid für den Versicherten vom 28. November 1991 – 37,6400 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde gelegt. Einen Antrag der Klägerin vom 24. April 1997 auf Neuberechnung der Witwenrente unter Berücksichtigung von Entgeltpunkten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG lehnte die Beklagte mit bindend gewordenem Bescheid vom 12. Juni 1997 ab. Mit Bescheid vom 07. Oktober 1999 stellte der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme für den verstorbenen Ehemann der Klägerin die Zeit vom 01. März 1958 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem fest.

Den Antrag der Klägerin vom 12. April 1999 auf Überprüfung des Rentenbescheides vom 17. Januar 1994 wegen der nunmehr zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz anerkannten Zeiten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Mai 2000 ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2000 zurück und führte zur Begründung u. a. aus, dass wegen § 307 a Abs. 6 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) eine Neuberechnung der Witwenrente nicht in Betracht komme.

Hiergegen hat sich die am 20. Dezember 2000 beim Sozialgericht Cottbus erhobene Klage gerichtet.

Mit ihr hat die Klägerin die Auffassung vertreten, nach der Zielsetzung des Einigungsvertrages müsse auch für Bestandsrentner eine Neuberechnung erfolgen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 26. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 12. Juni 1997 aufzuheben und unter Abänderung des Bescheides vom 17. Januar 1994 ihr einen neuen Rentenbescheid zu erteilen und hierbei eine höhere Rente unter Berücksichtigung des Zeitraumes vom 01. März 1958 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne von Anlage 1 des AAÜG sowie der in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf die gesetzlichen Vorschriften verwiesen.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Februar 2001 abgewiesen, da die Ausgangsbescheide rechtmäßig gewesen seien und Klägerin daher keinen Anspruch auf Neufeststellung ihrer Witwenrente habe: Der eindeutige, einer Analogie nicht zugängliche Wortlaut des § 307 b Abs. 1 SGB VI stehe dem Begehren der Klägerin entgegen, ohne dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegne.

Gegen dieses ihrem Bevollmächtigten am 26. März 2001 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 23. April 2001. Zur Begründung wird vorgetragen, zum einen hätte das Sozialgericht einen Vorlagebeschluss nach Art. 100 Grundgesetz erlassen und zum anderen die Neufassung des Zweiten AAÜG-Änderungsgesetzes abwarten müssen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 27. Februar 2001 und die Bescheide der Beklagten von 26. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Rücknahme des Bescheides vom 28. November 1991 den Bescheid vom 17. Januar 1994 zu ändern und die Witwenrente der Klägerin nach dem SGB VI von Beginn an unter Berücksichtigung von Zusatzversorgungszeiten neu zu berechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (…), die bei der Entscheidung vorgel...

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