Verfahrensgang

SG Potsdam (Urteil vom 11.06.1997; Aktenzeichen S 10 R 889/95)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.11.1998; Aktenzeichen B 4 RA 30/98 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil desSozialgerichts Potsdam vom11. Juni 1997 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit der Überführung von Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR.

Die am … 1928 geborene Klägerin war – beginnend mit dem 01. Januar 1961 – Angehörige der Zusatzversorgungssysteme Nr. 4 und Nr. 7 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).

Mit Bescheid vom 05. April 1995 stellte die Beklagte als Zeit der Zugehörigkeit zur „Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (der DDR)” die Zeit vom 01. Oktober 1961 bis zum 30. Juni 1988 sowie als Zeit der Zugehörigkeit zu der freiwilligen zusätzlichen Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere „Hochschulkader” in konfessionellen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens die Zeit vom 01. Juli 1988 bis zum 31. Oktober 1988 fest, darüber hinaus die tatsächlichen und die nach Anlage 3 zum AAÜG berücksichtigungsfähigen Entgelte sowie die Zeiten der Unterbrechung wegen des Vorliegens von Arbeitsausfalltagen.

Am 15. Mai 1995 teilte die Klägerin mit, daß sie den Bescheid unter Vorbehalt entgegennehme und sich einen Widerspruch vorbehalte. Am 17. Mai 1995 wandte sich die Klägerin in der Sache gegen den Bescheid.

Die Beklagte sah dieses Schreiben als Widerspruch an, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 02. Oktober 1995, wegen dessen Inhalts auf Bl. 2 bis 4 der Gerichtsakten verwiesen wird, zurückwies.

Die Klägerin hat am Montag, dem 06. November 1995, Klage bei dem Sozialgericht Potsdam erhoben, mit der sie sich gegen die „Liquidierung der zusätzlichen Alterssicherungsansprüche” gewandt hat.

Die Klägerin hat beantragt,

das Verfahren auszusetzen,

hilfsweise, den Entgeltbescheid vom 05.04.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.1995 abzuändern und festzustellen,

  • daß die Ansprüche auf Rente aus der AVI und auf Zusatzrente in Höhe der AVI bzw. der FZV-Med., die die Klägerin rechtmäßig in der DDR erworben hat, gegenüber der Beklagten in der Höhe wie sie dauerhaft zugesichert waren und angepaßt an die neuen wirtschaftlichen Verhältnisse bestandskräftig auch über den 30.06.1990 bzw. 02.10.1990 hinaus geblieben sind,
  • daß die Zusatzversorgung der Klägerin und damit ein zu berücksichtigender Teil in der Spalte Zusatzversorgung bereits ab 01.10.1961 beginnt,
  • daß in den Jahren 1981, 1983, 1984, 1985, 1986 und 1988 nicht nur eine anteilige Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen ist aufgrund von Arbeitsausfalltagen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Urteil vom 11. Juni 1997, wegen dessen Inhalts auf Bl. 70 bis 80 der Gerichtsakten Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht Potsdam die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 05. April 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Oktober 1995 verurteilt, die Entgelte der Klägerin in der Zeit vom 01. Januar 1981 bis zum 31. Dezember 1981, vom 01. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1983, vom 01. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1984, vom 01. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1985, vom 01. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1986 und vom 01. Januar 1988 bis zum 31. Oktober 1988 ohne die Ermittlung einer anteiligen Beitragsbemessungsgrenze aufgrund von Arbeitsausfalltagen festzustellen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Gegen das den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 11. Juli 1997 zugestellte Urteil hat diese am 16. Juli 1997 Berufung bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt, zunächst mit dem Begehren, nach den erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden.

In der mündlichen Verhandlung vom 11. März 1998 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin erklärt, daß der Klageantrag zu Spiegelstrich 2 (Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 1997) nicht aufrechterhalten werde. Der Klageantrag zu Spiegelstrich 3 (Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 1997) sei durch das Urteil vom 11. Juni 1997 erledigt.

Die Klägerin beantragt,

das Verfahren auszusetzen,

hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 11. Juni 1997 abzuändern und unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 05. April 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Oktober 1995 festzustellen, daß die Ansprüche auf Rente aus der AVI und auf Zusatzrente in Höhe der AVI bzw. der FZV-Med., die die Klägerin rechtmäßig in der DDR erworben hat, gegenüber der Beklagten in der Höhe, wie sie dauerhaft zugesichert waren, und angepaßt an die neuen wirtschaftlichen Verhältnisse bestandskräftig auch über den 30. Juni 1990 bzw. 02. Oktober 1990 hinaus geblieben sind.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweise...

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