Leitsatz (amtlich)
Eine Dozentin in Volkshochschulen ist als selbständige Lehrerin nach RVO § 166 Abs 1 Nr 2 in der KV versicherungspflichtig.
Die Versicherungspflicht ist nur dann ausgeschlossen, wenn ein selbständiger Lehrer, eine Schule oder eine Lehranstalt betreibt und darin mindestens einen Angestellten beschäftigt.
Fundstellen
Dokument-Index HI1651639 |
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