Leitsatz (amtlich)

Ein Lehrbeauftragter an der Technischen Fachhochschule Berlin unterliegt der Versicherungspflicht der KV und AnV. Dem steht nach der tatsächlichen Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses die Bestimmung des HSchulLehrG BE § 40 Abs 2 S 2, daß Lehraufträge kein Angestelltenverhältnis begründen, nicht entgegen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651646

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