Leitsatz (amtlich)
Ein Lehrbeauftragter an der Technischen Fachhochschule Berlin unterliegt der Versicherungspflicht der KV und AnV. Dem steht nach der tatsächlichen Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses die Bestimmung des HSchulLehrG BE § 40 Abs 2 S 2, daß Lehraufträge kein Angestelltenverhältnis begründen, nicht entgegen.
Fundstellen
Dokument-Index HI1651646 |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen