Leitsatz (amtlich)

Nach § 37c AVG (= § 1260c RVO) bleiben Ersatzzeiten bei der Rentenberechnung auch dann unberücksichtigt, wenn sie der beamtenrechtlichen Versorgung zwar zugrunde gelegt sind, dort aber die Höchstpension bereits ohne diese Zeiten erreicht wird.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660942

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