Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichwohlgewährung nach § 117 Abs. 4 S. 1 AFG. Anrechnung auf die Anspruchsdauer. Gutschrift
Orientierungssatz
1. Auch das gemäß § 117 Abs 4 S 1 AFG gewährte Arbeitslosengeld führt nach § 110 Abs 1 Nr 1 AFG grundsätzlich zur Minderung der Anspruchsdauer (vgl BSG 24.7.1986 7 RAr 4/85 = SozR 4100 § 117 Nr 16).
2. Von dem Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt in Höhe des Arbeitslosengeldes an die Bundesanstalt für Arbeit zahlt, der Arbeitnehmer das empfangene Arbeitslosengeld erstattet oder ein zum Schadensersatz Verpflichteter die Bundesanstalt für Arbeit entschädigt, entfällt die eingetretene Minderung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (vgl BSG 24.7.1986 7 RAr 4/85 = SozR 4100 § 117 Nr 16).
3. Eine "Gutschrift" ist auch dann vorzunehmen, wenn die Bundesanstalt für Arbeit den auf sie übergegangenen Anspruch nicht betreibt, obwohl dies möglich ist.
Fundstellen
Dokument-Index HI1663063 |
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